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9ObA193/97s•OGH 9ObA193/97s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Wolfgang Stelzmüller und Dr.Manfred Dafert als weitere Richter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Matthias D*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegagasse 3, 1031 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 279.675 S und Feststellung (Streitinteresse insgesamt 354.675 S sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.März 1997, GZ 15 Ra 29/97w-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Oktober 1996, GZ 47 Cga 116/96h-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Die Begründung des Berufungsgerichtes steht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Einklang (SZ 63/218). Die Ausführungen der außerordentlichen Revision geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
EU-rechtliche Fragen sind nicht entscheidungswesentlich. Die vom Revisionswerber zitierte Vorschrift des § 1b DO.A wurde durch die Novelle Amtl. Verlautbarung 41/1995, SozSi 1995, 258, eingefügt und enthält eine Definition des Begriffes der Unionsbürgerschaft. Diese Regelung steht mit der hier in Frage stehenden Problematik in keinem Zusammenhang. Infolge des Beitrittes Österreichs zur EU wurden vielmehr bis dahin auf die österreichische Staatsbürgerschaft abstellende Bestimmungen dahin angepaßt, daß die normierten Rechtsfolgen auch eintreten, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt - Unionsbürger ist (zB Kündigungsbeschränkung gemäß § 22 Abs 1 DO.A). Da der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit der Besetzung der in Frage stehenden Position keine Bedeutung zukommt und überdies beide Bewerber offensichtlich die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, kommt der Definition des Begriffes der Unionsbürgerschaft keinerlei Bedeutung zu. Aus welchem Grund die Angelegenheit dem EuGH vorzulegen wäre (Art 177 EGV) und welche Frage der Klärung in einem solchen Vorabentscheidungsverfahren bedürfte, ist auch nach den Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht erkennbar.
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