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7Ob120/97s•OGH 7Ob120/97s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E.G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Kientzl und Dr.Gerhard Schultschik, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei V***** Allgemeine Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Danninger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 242.250,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Februar 1997, GZ 5 R 19/97v-34, den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschluß vom 16.4.1997 wird dahingehend berichtigt, als daß die Parteibezeichnung der klagenden Partei zu lauten hat: Dr.Günther Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, Brunnenplatz 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E. G***** Gesellschaft mbH, *****.
Begründung:
Das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.3.1997 zu 19 S 193/97a, das Konkursverfahren eröffnet und Dr.Günther Philipp zum Masseverwalter bestellt. Dieser erklärte das gegenständliche Verfahren wieder aufzunehmen. Gemäß §§ 419, 430 ZPO war der Beschluß vom 16.4.1997 von Amts wegen zu berichtigen.
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