OGH 16Ok1/97

16Ok1/97Obergericht23.06.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 16Ok1/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Hon.Prof.Dr.Walter Fremuth und Dr.Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ***** wider die Antragsgegnerin U*****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 8a KartG (anmeldebedürftiger Zusammenschluß), infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 30.September 1996, GZ 25 Kt 731/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die P***** GmbH und die U***** GmbH zeigten gemäß § 42 Abs 1 KartG einen Zusammenschluß gemäß § 41 Abs 1 Z 3 KartG an; die U***** GmbH habe alle Geschäftsanteile an der P***** GmbH erworben.

Die antragsstellende Amtspartei beantragte hierauf unter Berufung auf § 8a KartG festzustellen, ob es sich um einen anmeldebedürftigen Zusammenschluß im Sinn des § 42a KartG handle.

Mit Beschluß vom 30.9.1996 stellte das Erstgericht fest, daß der Erwerb aller Geschäftsanteile an der P***** GmbH durch die U***** GmbH keinen nach § 42a Abs 1 KartG anmeldebedürftigen Zusammenschluß begründe.

Dieser Beschluß wurde der Antragstellerin am 7.10.1996 zugestellt; dies ergibt sich sowohl aus dem Rückschein als auch aus dem Rekurs selbst.

Der dagegen erhobene Rekurs ist - worauf die Antragsgegnerin zurecht hinwies und daher in ihrer Gegenäußerung auch primär die Zurückweisung des Rekurses beantragte - verspätet, weil er erst nach Ende der vierwöchentlichen Rekursfrist (4.11.1996), nämlich am 5.11.1996 zur Post gegeben wurde.

Zwar sind gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 AußStrG Rekurse in nicht streitigen Rechtssachen auch nach Ablauf der Rekursfrist von der ersten Instanz dem Rekursgericht vorzulegen. Das Rekursgericht darf aber auf verspätete Rekurse nur dann Rücksicht nehmen, wenn sich "die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt" (§ 11 Abs 2 Satz 1 AußStrG); anderenfalls sind sie zurückzuweisen.

Der vorliegende Beschluß läßt sich nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Antragsgegnerin abändern. Diese ist zweifellos Dritte im Sinn des gemäß § 43 KartG anzuwendenden AußStrG, weil darunter jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person, insbesondere auch die Antragsgegnerin zu verstehen ist (MGA AußStrG**2 § 11/E 23). Dieser würde aber durch die Berücksichtigung des Rekurses der Antragsstellerin ein Nachteil im Sinn des § 11 Abs 2 Satz 2 AußStrG entstehen: Mit dem angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß wurde ja ausgesprochen, daß kein anmeldebedürftiger Zusammenschluß vorliege. Wenn diese Entscheidung rechtskräftig wird (zB weil kein Rekurs erhoben wird), so steht endgültig fest, daß der von der Antragsgegnerin angezeigte (aber nicht angemeldete) Zusammenschluß keiner weiteren Prüfung bedarf. Eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes würde die Rechtsstellung der Antragsgegnerin unmittelbar berühren und eindeutig verschlechtern, weil dann der Zusammenschluß noch einer weiteren Prüfung zu unterziehen wäre.

Der Rekurs muß daher ohne sachliche Überprüfung als verspätet zurückgewiesen werden.

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