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12Os83/97•OGH 12Os83/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas Peter L***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.März 1997, GZ 36 Vr 2245/96-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Andreas Peter L***** wurde der Verbrechen (A) des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und (B) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie (C) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Salzburg (A) von 1988 bis 1991/1992 mit nachangeführten unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommen, nämlich (1) in ca 10 Angriffen mit der am 20.Juli 1980 geborenen Sabine W*****; (2) in wiederholten Angriffen mit der am 7.Juli (richtig:)1981 geborenen Anita W*****; (B) von 1988 bis 1991/1992 die nachangeführten unmündigen Personen durch Betasten des Geschlechtsteiles und durch die Veranlassung zur Vornahme des Oralverkehrs auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, nämlich (1) in wiederholten Angriffen die am 20.Juli 1980 geborene Sabine W*****; (2) in wiederholten Angriffen die am 7.Juli 1981 geborene Anita W*****; (C) am 23.Mai 1996 nachangeführte Personen mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er (1) Sabine W***** mit (so der Urteilsspruch) "aller" Gewalt auf seinen Schoß drückte und sie unter der Bekleidung im Bereich der Brüste und des Geschlechtsteiles betastete; (2) Anita W***** mit "aller" Gewalt auf seinen Schoß drückte und sie unter der Bekleidung im Bereich des Geschlechtsteiles betastete.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hätten die Fragen einer exakten Konkretisierung der jeweiligen zeitlichen Zuordnung bzw der (im Fall langfristig wiederkehrender und zeitlicher beträchtlich zurückliegender Angriffe regelmäßig in allen Einzelheiten vorweg gar nicht rekonstruierbaren) Tatausführungsmodalitäten nur unter der - hier nicht verwirklichten - Voraussetzung entscheidende Tatsachen betroffen, daß der inkriminierte Tatzeitraum über das Opferalter der Unmündigkeit hinausgegangen wäre und zumindest partiell in die Lebensperiode erreichter Minderjährigkeit der Tatbetroffenen hineingereicht hätte (Faktenkomplexe A und B).
Der Umstand hinwieder, daß der Tatausführung zum Faktenkomplex C (§ 202 Abs 1 StGB) ein Zusammentreffen der beiden damals schon minderjährigen Mädchen samt einer Freundin mit dem Angeklagten vorausging, wurde in den die tatrichterliche Beweiswürdigung bestimmenden Erwägungen ohnedies als eine (von der bereits argwöhnischen Sabine W***** initiierte Vorsichtsmaßnahme) mitberücksichtigt (US 5 iVm 6).
Vor dem Hintergrund (auch dieser) erstgerichtlichen Begründungspassagen stellen sich die weiteren Einwände bloß "scheinbegründeter" Verneinung einer von wahrheitsabträglicher Vergeltungssucht geleiteten Tendenz der Schwestern W***** und ihrer Freundin zu einer Falschbezichtigung des Angeklagten ebenso als bloße Ausführung einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung dar, wie die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternommenen Versuche, die Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Zeuginnen Sabine und Anita W***** bzw Julia D***** mit dem Hinweis auf das Pubertätsalter der Mädchen zu problematisieren.
Nicht anders verhält es sich mit dem - unter partieller Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge - erhobenen Einwand, die nach der Lebenserfahrung fehlende Schlüssigkeit des Zusammentreffens der Mädchen mit dem Angeklagten trotz vorausgegangener sittlicher Übergriffe stelle sich im Zusammenhang mit dem (eigenhändigen) Namenszug auf der Opferbekleidung im Ergebnis so dar, daß der Schuldspruch bloß auf "äußerst vagen" Zeugenaussagen und der einschlägigen Vorverurteilung beruhe.
Schließlich bedurfte es dem Beschwerdestandpunkt zuwider keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, daß die Zeugin Anita W***** eine ausdrückliche Erwähnung früherer (tatbedingter) Selbstmordtendenzen gegenüber dem Angeklagten in angeblicher Abweichung zu den Angaben der Sabine W***** verneint hat, weil Sabine W***** - abgesehen von der bloß peripheren Bedeutung dieses Verfahrensergebnisses - ein derartiges Geschehen unmißverständlich nicht der Tatausführung vom 23.Mai 1996, vielmehr einem früheren Zusammentreffen mit dem Angeklagten ohne Begleitung ihrer Schwester zuordnete (AS 138).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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