OGH 6Ob176/97v

6Ob176/97vObergericht19.06.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob176/97v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Peter K*****, vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Wideruf und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28.März 1997, GZ 2 R 90/96m-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschluß des Rekursgerichtes, womit die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, wurde dem Beklagten am 25.4.1997 zugestellt. Sein Revisionsrekurs wurde am 12.5.1997, somit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 402 Abs 3 EO), beim Erstgericht überreicht. Der Rekurs ist verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.

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