OGH 13Os80/97

13Os80/97Obergericht18.06.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os80/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter T***** und Klaus Peter K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Feber 1997, GZ 37 Vr 3636/96-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Klaus Peter K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus Peter K***** - in Abänderung der in Richtung Diebstahl erhobenen Anklage - des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er sich am 27.September 1996 in Innsbruck ein gefundenes Damen-Citybike der Marke Nakamura im Wert von 7.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zueignete.

Vom Vorwurf, drei weitere Fahrräder, deren eines durch ein Spiralenschlüsselschloß gesichert war, gestohlen zu haben, wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Mitangeklagte Walter T*****, dem die Anklageschrift Mittäterschaft in allen Fällen zur Last gelegt hatte, wurde nach der genannten Gesetzesbestimmung zur Gänze freigesprochen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Klaus Peter K*****. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Rechtsmittel gegen die Nichtannahme eines Diebstahls (im schuldigsprechenden Teil) und gegen den Freispruch beider Angeklagten hinsichtlich zweier, des Klaus Peter K***** auch hinsichtlich des dritten der vom Schuldpruch nicht erfaßten Fahrräder ergriffen.

Beiden Rechtsmitteln kommt, wie bereits die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, Berechtigung nicht zu.

Die auf Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Klaus Peter K***** kritisiert nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite.

Dem Standpunkt der Verfahrensrüge (Z 4) des Staatsanwaltes zuwider, vermochte die unterlassene Vernehmung der Zeugen Andreas Sch***** und Thomas G***** schon deshalb keine Beeinträchtigung des Strafverfolgungsrechtes zu bewirken, weil das angestrebte Ergebnis, daß "die sichergestellten Fahrräder jene sind, die die Angeklagten hatten" (AS 161), der Entscheidung ohnedies zugrundeliegt (US 9). Erst im Rechtsmittel angestellte Überlegungen können als verspätet auf sich beruhen.

Indem die Mängelrüge (Z 5) des öffentlichen Anklägers die auf die Verantwortung des Klaus Peter K***** gestützte Begründung im Fall des Damenfahrrades der Marke Lotus als "nahezu" denkunmöglich beurteilt, räumt sie selbst einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter ein. Dazu kommt, daß Angaben der Andrea Sch***** in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) sind, weil ihr (ungerügt) das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zugebilligt wurde, was auch der Verlesung ihrer Angaben vor der Polizei entgegenstand, womit deren Erörterung schon deshalb zu Recht unterblieb (vgl auch § 252 Abs 1 und 4 StPO).

Gleichermaßen unbeachtlich ist die rein spekulative Behauptung, daß das Fahrrad der Marke Fischer möglicherweise erst am 27.September 1996 gestohlen worden sein könnte. Die der Möglichkeit eines bloßen Gebrauchsvorsatzes zugrundeliegenden Erwägungen werden hiedurch ebensowenig berührt wie durch den Beschwerdehinweis auf die örtlichen Gegebenheiten.

Daß die Angeklagten mit den Fahrrädern der Marke Fischer und Drive fahrend gesehen wurden, findet in der Aussage des Zeugen Rainer G***** Deckung (AS 157).

Die weiteren Beschwerdeargumente kritisieren - soweit nachvollziehbar - erneut nur unzulässig die Beweiswürdigung.

Ebensowenig zielführend sind Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu der von den Tatrichtern aufgrund des Umstandes, daß der Eigentümer nicht eruiert werden konnte (US 8), verneinten Frage eines Gewahrsamsträgers des gefundenen Fahrrads der Marke Nakamura. Der Hinweis, daß diese Feststellung "mit den Lebenserfahrungen nicht ohne weiteres vereinbar wäre", zeigt erneut keinen formellen Begründungsmangel auf.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Klaus Peter K***** zur Folge.

Dessen Kostenersatzpflicht gründet auf § 390 a StPO.

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