OGH 13Os72/97

13Os72/97Obergericht18.06.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os72/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang Alfred F***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26.März 1996, GZ 41 Vr 15/91-580, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde der (sich im gesamten Verfahren grundsätzlich schuldig bekennende, siehe Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter S 58 b/I; Hauptverhandlung vom 10.Oktober 1985, S 140/III; Hauptverhandlung vom 26.März 1996, S 11/XII) Angeklagte Wolfgang Alfred F***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er vom 19. bis 21. Jänner 1985 durch Aufbrechen mehrerer Türen sowie durch Auf-(gemeint: An-)bohren eines Geldtresors mit einem Diamantbohrgerät versuchte, Verfügungsberechtigten der Firma M***** S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ca 1,6 Mio S wegzunehmen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil unzureichende Begründung und Widersprüchlichkeit der Feststellungen vor, der Angeklagte habe, nach Tatbeginn am 19., letztlich am 21.Jänner 1985 wegen Überforderung, des Nichtzurechtkommens mit der Situation, des hohen Risikos und der Gefahr bzw Angst vor einer Entdeckung und nicht freiwillig beschlossen, von der Vollendung seines Vorhabens abzulassen (US 10, 11 und 15).

Diese Feststellungen sind jedoch keineswegs unbegründet geblieben, vielmehr hat sich das Tatgericht (aktengetreu und den Gesetzen logischen Denkens nicht widersprechend) dabei auf die Einlassungen des Angeklagten schon vor der Bundespolizeidirektion Salzburg (S 24 ff/I), die vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich als richtig bestätigt wurden (S 58 b/I), auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang am 10.Oktober 1985 (insbesondere S 149 f/III), die er in der weiteren Folge aufrecht hielt (Hauptverhandlung vom 3.April 1986, S 12/IV) und auch in der weiteren Hauptverhandlung nach Kassierung des Ersturteils wiederholt wurden (insbesondere S 184 f/V), gestützt (US 10, 12 und 13).

Die Feststellungen stehen nicht im Gegensatz zu den von der Beschwerde zitierten Verantwortungspassagen, mit denen sich das Schöffengericht, den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zuwider, auseinandergesetzt hat (insbesondere US 11 f). Die damit verfolgte Absicht, den Schwerpunkt der Verantwortung auf eine innere Abkehr von der versuchten Straftat zu legen, wurde vom Erstgericht (in freier Beweiswürdigung, § 258 Abs 2 StPO) verworfen.

Mit dabei aufgetretenen (inneren) Widersprüchen zu jenen Verfahrensergebnissen, aus denen die Beschwerde insgesamt strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch ableiten will, hat sich das Erstgericht beschäftigt und sich keineswegs damit begnügt, lediglich deren Nichtvorliegen zu konstatieren. Es hat vielmehr jene Umstände bezeichnet, zu denen die von der Beschwerde besonders betonten Aussageteile in Widerspruch stehen (US 13, nämlich insbesondere inneres Unvermögen und äußere Umstände, die im Ange- klagten Angst vor Entdeckung erzeugten und ihn deswegen von der Vollendung der Tat bereits nach Mißlingen des ursprünglichen Tatplans; vgl SSt 57/21, Abstand nehmen ließen) und sich dabei keineswegs im Gegensatz zu den Gesetzen logischen Denkens gesetzt.

Die Beschwerde vermag somit formale Begründungsmängel zum Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidungswesentliche Tatsachen nicht aufzuzeigen.

Die zunächst auf das Vorbringen der Mängelrüge verweisende Tatsachenrüge (Z 5 a) ist ebensowenig in der Lage, erhebliche Bedenken gegen die relevanten Entscheidungsgrundlagen hervorzurufen. Sind Tatsachen formal mängelfrei festgestellt, basieren sie also auf widerspruchsfreien und aktengetreuen Schlüssen aus den Beweisergebnissen, können sie in Wahrheit erheblichen Bedenken nicht begegnen, wurden die aufgenommenen Beweise auch vollständig verwertet.

Die Tatsachenrüge weist aber auch in der Folge nicht auf aktenkundige Umstände hin, die Bedenken gegen entscheidungsrelevante Tatsachenfeststellungen aufkommen ließen, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, das Erstgericht habe äußere Umstände dafür genannt, daß der Angeklagte die Tatvollendung unterließ, diese aber nicht im einzelnen bezeichnet. Im gegebenen Zusammenhang läßt das Urteil jedoch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß darunter das hohe Risiko der Tatausführung und die Angst vor der Entdeckung zu verstehen sind (nochmals US 13 insbesondere im Zusammenhang mit US 9 und US 11). Auch diese Ausführungen sind somit nicht geeignet, Nichtigkeit der Entscheidung verursachende Zweifel am Tatsachensubstrat des angefochtenen Urteils zu erzeugen.

Die Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) gehen insgesamt davon aus, das Schöffengericht habe dem Angeklagten rechtsfehlerhaft einen Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch verweigert. Sie entfernen sich jedoch von den dazu festgestellten Tatsachen über die Gründe der Tataufgabe (siehe zur Mängelrüge), insbesondere werden die dezidierten Feststellungen, daß der Angeklagte die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab, sondern angesichts der wahrgenommenen Leute und Fahrzeuge im Bereich des Tatortes nicht mehr imstande war, die Tat zu vollenden und daher beschloß, Bohrarbeiten später fortzu- setzen, was er jedoch in der Folge (nur) aus Überforderung, Nichtzurechtkommens mit der Situation, dem hohen Risiko und der Gefahr bzw Angst vor Entdeckung, insgesamt also aus psychischer Unvermögenheit und auf Grund äußerer Umstände unterließ (US 15). Demgemäß verfehlt die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang den auf Basis der festgestellten Umstände zu führenden Nachweis einer rechtsfehlerhaften Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht.

Sie war somit als offenbar unbegründet und den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund betreffend als nicht den prozessualen Voraussetzungen entsprechend dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

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