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12Os68/97•OGH 12Os68/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Witold Z***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Witold Z***** sowie über die Berufung des Angeklagten Miroslaw N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Jänner 1997, GZ 7 c Vr 9307/96-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Witold Z***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Witold Z***** wurde - neben anderen Angeklagten - des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt. Demnach hat (neben dem Mitangeklagten Miroslaw N***** auch) er am 29.August 1996 in Wien zu dem vom Mitangeklagten Czeslaw W***** unternommenen Versuch, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen (Bargeld, Schmuck) in einem 25.000 S übersteigenden Wert Brunhilde und Friedrich W***** durch Einbruch in ein Gebäude sowie durch Aufbrechen eines Behältnisses (Wandtresor) wegzunehmen, beigetragen, indem er Czeslaw W***** (gemeinsam mit Miroslaw N*****) mit einem Kleinbus an den Tatort brachte und in unmittelbarer Nähe des Einbruchsobjektes Aufpasserdienste leistete.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Witold Z***** kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die Urteilsgründe zu den subjektiven Tatsachengrundlagen, insbesondere hinsichtlich der Qualifikationen nach § 128 Abs 1 Z 4 und § 129 Z 1 und 2 StGB wie auch der Beitragstäterschaft mit Undeutlichkeit behaftet und jene Beweisgrundlagen nicht hinreichend konkretisiert wären, auf die sich die tatrichterliche Konstatierung eines "gemeinsamen Tatplans" stützt. Die - hinsichtlich sowohl der hier aktuellen Diebstahlsqualifikationen (insbesondere US 8, 22) als auch der dem Angeklagten Z***** angelasteten Beteiligungsform (US 8, 10, 22) in gebotener Klarheit zum Ausdruck gebrachten - Feststellungen zur inneren Tatseite basieren auf jenen vom Erstgericht ausführlich erörterten Verfahrensergebnissen, aus denen sich die - anders als einvernehmlich gar nicht erklärbare - gemeinsame Autofahrt der drei Komplizen zu dem Einbruchsobjekt, das (die unmittelbare Tatausführung begleitende) Zuwarten im Fluchtfahrzeug am Tatort und die gemeinsame Flucht der drei Täter nach dem Scheitern des Einbruchsversuches ergibt. Dazu zählen vor allem die Identifizierung des unmittelbaren Täters Czeslaw W***** durch das tatgeschädigte Ehepaar W*****, die insgesamt (ungeachtet eines bei der Wahrnehmung bzw Wiedergabe des Kraftfahrzeugkennzeichens unterlaufenen, den Umständen nach leicht erklärbaren Versehens) eindeutigen Identifizierung jenes Kleinbusses als Fluchtfahrzeug, in dem der Angeklagte Z***** mit seinen beiden Komplizen kurz nach der Tat von der Polizei gestellt wurde, sowie die nach der besonderen Beschaffenheit evidente Zugehörigkeit des am Einbruchsort sichergestellten Tatwerkzeugs zu dem im Fluchtfahrzeug vorgefundenen Werkzeugsatz in Verbindung mit spezifisch tatbedingten Metallspänen an der Kleidung des Czeslaw W***** (US 8, 11 bis 16, 18).
Auch die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe liegt in keinem der dazu geltend gemachten Punkte vor:
Daß das Erstgericht den im Fluchtauto vorgefundenen Werkzeugvorrat in seine die Beweiswürdigung bestimmenden Erwägungen miteinbezogen hat, ergibt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider aus US 13. Als eine hier unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bloß nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung stellen sich jene Einwände dar, mit denen einerseits der Beweiswert der von den drei Angeklagten ersichtlich vor der Tatausführung im Bereich der Exelbergstraße gelagerten Müllsäcke als unwiderlegte Stütze der leugnenden Täterverantwortung, andererseits aber reklamiert wird, daß die Identifizierung des Erstangeklagten durch das Ehepaar W***** auch für den dem Angeklagten angelasteten Tatbeitrag ohne entscheidende Aussagekraft wäre.
Daß der Zeuge Peter D***** eine Vorsprache des Mitangeklagten Miroslaw N***** wegen der Kosten einer Reparatur seines Kastenwagens bestätigte, bedurfte der Mängelrüge zuwider in den Urteilsgründen keiner ausdrücklichen Erörterung, weil sich dieser Umstand weder allein noch im Zusammenhang mit weiteren Verfahrensergebnissen als im Sinn des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache darstellte. Blieb doch das vorliegend tataktuelle Gelegenheitsverhältnis zur Deliktsausführung von diesem Verfahrensergebnis vorweg unberührt.
Letztlich verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der für den bekämpften Schuldspruch tragfähige Feststellungen zu den subjektiven Grundlagen der Qualifikationen nach §§ 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 und 2 StGB sowie zu allen Komponenten strafbarer Beitragstäterschaft vermißt werden, eine gesetzmäßige Ausführung des dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich über jene bereits erörterten Urteilspassagen hinwegsetzt, die gerade die hier relevierten Punkte betreffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem (vom Angeklagten N***** allerdings ohne entsprechende Rechtsmittelausführung) erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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