OGH 4Ob172/97s

4Ob172/97sObergericht10.06.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob172/97s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sabine M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Johannes M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.März 1997, GZ 43 R 192/97x-267, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Darauf, ob der Adoptionsvertrag vom 15.7.1993, der seinerzeit mangels Zustimmung des ehelichen Vaters nicht genehmigt worden war, nachher doch noch hätte genehmigt werden können (weil der Antrag auf Genehmigung nur derzeit mit Recht abzuweisen war [8 Ob 1505/95]), braucht nicht eingegangen zu werden: Die Parteien haben am 18.3.1996 einen neuen Adoptionsvertrag geschlossen und um dessen Genehmigung angesucht (ON 231). Das Gericht kann daher nur über diesen Vertrag absprechen. Die Wirksamkeit der Adoption tritt dann aber im Falle der Bewilligung erst mit 18.3.1996 ein (§ 179a Abs 1 ABGB). Die (sonstige) inhaltliche Übereinstimmung der beiden Adoptionsverträge ist ohne Belang; der Tag des Vertragsabschlusses ist im Hinblick auf den Wirksamkeitsbeginn von wesentlicher Bedeutung. Die vom Vater angestrebte Genehmigung des Vertrages vom 18.3.1996 mit Wirksamkeit vom 15.7.1993 wäre sohin rechtlich unmöglich.

Der zurückweisende Teil der angefochtenen Entscheidung entspricht der Rechtslage; auf den begehrten Ausspruch über sein vergebliches Bemühen um Besuchsrechtregelung hat der Vater keinen Anspruch.

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