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10ObS161/97t•OGH 10ObS161/97t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefine L*****, vertreten durch Dr.Alexander Hacker, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1997, GZ 12 Rs 295/96f-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.Juli 1996, GZ 18 Cgs 182/94m-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die als Revisionsgrund ausschließlich geltend gemachte Rechtsrüge entfernt sich von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Danach wird nämlich das festgestellte Leistungskalkül bei der Klägerin durch die von ihr angeführten ständigen Kopfschmerzen nicht eingeschränkt; diese Kopfschmerzen können auch medikamentös behandelt werden. Unter Einhaltung des festgestellten Leistungskalküls sind übermäßige Kopfschmerzen nicht zu erwarten. Soweit die Klägerin in ihrem Revisionsschriftsatz Gegenteiliges behauptet, wiederholt sie - im Ergebnis - ihre (erfolglose) Beweisrüge in der Berufung; dem Obersten Gerichtshof ist jedoch die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Von einer permanent über Jahre erforderlichen (und damit zu schweren gesundheitlichen Schäden Anlaß gebenden) Medikamententherapie ist damit nicht auszugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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