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11Os67/97•OGH 11Os67/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.März 1997, GZ 11 Ns 4/97-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gebhard S***** bekämpft den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. März 1997, GZ 11 Ns 4/97-6, mit Beschwerde. Da gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Art 92 Abs 1 B-VG; § 16 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden.
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