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4Ob158/97g•OGH 4Ob158/97g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Dr.Michael Goriany, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Günter O*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Hrastnik, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen S 64.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 1997, GZ 36 R 973/96x-17, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rsp).
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