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Bsw17391/90•AUSL EGMR Bsw17391/90
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Eriksen gegen Norwegen, Urteil vom 27.5.1997, Bsw. 17391/90.
Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK, Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK - Einstweilige Anhaltung in Untersuchungshaft und Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. neigt seit einem Autounfall, bei dem er schwere Gehirnverletzungen erlitten hatte, zu gewalttätigem Verhalten. Er wurde wegen mehrfacher Körperverletzung verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach 11 Jahren wurde der Bf. entlassen. Einem psychiatrischen Gutachten zufolge verfügte der Bf. zwar über eine verminderte Verstandesleistung, litt aber nicht an einer psychischen Krankheit. Er wurde in der Folge erneut straffällig. Das Gericht genehmigte daraufhin die Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen gegen den Bf., worauf er ua. unter behördliche Aufsicht gestellt wurde.
Nach einer neuerlichen Verurteilung wegen Körperverletzung genehmigte das Gericht schließlich auch die Verhängung der Präventivhaft als vorbeugende Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren. Diese Entscheidung wurde vom norweg. Höchstgericht bestätigt. Kurze Zeit vor Ablauf der gerichtlichen Genehmigung - der Bf. befand sich zu diesem Zeitpunkt nach einer weiteren Verurteilung wegen Körperverletzung in Präventivhaft - stellte der Staatsanwalt den Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für weitere drei Jahre. Das Gericht ordnete daraufhin die Einholung zweier Sachverständigengutachten sowie einer Stellungnahme des Gesundheitsauschusses an. Da letztere nicht vor Ablauf der gerichtlichen Genehmigung erbracht wurden und einerseits zu vermuten war, der Bf. werde im Falle seiner Entlassung weitere Straftaten begehen, andererseits eine Verlängerung der Genehmigung zu erwarten war, verhängte das Gericht einstweilig die Untersuchungshaft über ihn. Diese wurde in der Folge mehrere Male verlängert. Dagegen gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos. In der Folge zog der Staatsanwalt seinen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zurück. Der Bf. wurde daraufhin aus der Untersuchungshaft - die insg. 11 Wochen gedauert hatte - entlassen. Er beging seither weitere Straftaten.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, durch die Unrechtmäßigkeit der Untersuchungshaft in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 5 (1) EMRK verletzt worden zu sein.
Der GH weist darauf hin, dass in einem ähnlich gelagerten Fall das norweg. Höchstgericht entschieden hat, dass - da die Anlasstat eine Verlängerung der Genehmigung für die Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen rechtfertige -, diese auch einen Grund für die Verhängung der Untersuchungshaft nach der norweg. StPO unter bestimmten Voraussetzungen, wie zB. bei Tatbegehungsgefahr, bilden könne. Das norweg. Höchstgericht stellte - mit dem Hinweis auf die Art. 5 (1) (a) und (c) EMRK - fest, dass die Untersuchungshaft in diesem Fall rechtmäßig gewesen war. Zu prüfen ist nun, ob diese, vom norweg. Höchstgericht vertretene Auffassung, auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
Zur Verletzung von Art. 5 (1) (a) EMRK (Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht):
Das Gericht hatte die Untersuchungshaft über den Bf. verhängt, da einerseits zu vermuten war, der Bf. werde im Falle seiner Entlassung weitere Straftaten begehen, andererseits eine Verlängerung der Genehmigung für die Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen zu erwarten war. Die Inhaftierung des Bf. erfolgte in direkter Bezugnahme auf die Anlasstat, nämlich die Verurteilung wegen Körperverletzung, aufgrund der das Gericht die Genehmigung erteilt hatte. Die Haft war daher rechtmäßig, keine Verletzung von Art. 5 (1) (a) EMRK (einstimmig). Zur Verletzung von Art. 5 (1) (c) EMRK (Freiheitsentziehung zur Vermeidung einer strafbaren Handlung):
Der Bf. war wiederholt wegen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Mit Rücksicht auf seine damalige psychische Verfassung bestanden hinreichende Gründe dafür, dass er wieder straffällig werden würde. Eine Freiheitsentziehung ist gerechtfertigt, "wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern". Die Haft war daher auch in dieser Hinsicht rechtmäßig, keine Verletzung von Art. 5 (1) (c) EMRK (einstimmig). Der Bf. behauptet, die Einholung zweier Sachverständigengutachten sowie einer Stellungnahme des Gesundheitsauschusses habe ihn in seinem Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung gemäß Art. 5 (3) EMRK verletzt.
Das Gericht hatte die Einholung zweier Sachverständigengutachten und einer Stellungnahme des Gesundheitsauschusses zur Klärung der Frage angeordnet, ob eine Verlängerung der Genehmigung zur Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen gegen den Bf. notwendig sei. Der GH sieht keinen Grund, diese Entscheidung zu beanstanden. Keine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).
Anm: Vgl. insb. die - vom GH zitierten - ähnlich gelagerten Fälle X./GB, Urteil vom 5.11.1981, A/46 und Van Droogenbroeck/B, Urteil vom 24.6.1982, A/50.
Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 18.10.1995 eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK, jedoch keine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK festgestellt (12:1 Stimmen bzw. einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.5.1997, Bsw. 17391/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 176) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_4/Eriksen.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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