OGH 8ObS135/97d

8ObS135/97dObergericht23.05.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObS135/97d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roland E*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für S*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 18.585,35 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Jänner 1997, GZ 8 Rs 197/96v-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Begründung

Begründung:

1. Der Vertreter des Klägers und der übrigen Arbeitnehmer hat mit Schreiben vom 24.2.1995 für jeden Arbeitnehmer pauschal je S 1 Million Insolvenz-Ausfallgeld begehrt und danach lediglich alle denkbaren Ansprüche genannt, ohne die auf sie entfallenden Anteile aufzugliedern. Im übrigen entspräche die vom Kläger gewünschte Auslegung dieses Schreibens (er habe für jeden genannten Anspruch je

S 1 Million begehrt, zB auch je S 1 Million für Kosten und je S 1 Million für Zinsen!!!) als völlig irreale Aufgliederung nicht dem Gesetz.

2. Bei dem verspätet angemeldeten Betrag von S 18.585,35 sA handelt es sich um das 3.Monat Kündigungsentschädigung. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die monatlich gebührenden Beträge regelmäßig gleich hoch. Da der Kläger in der Lage war, zwei Monate Kündigungsentschädigung rechtzeitig zu beantragen, kann seinem Einwand, er hätte seinen diesbezüglichen Anspruch der Höhe nach nicht (rechtzeitig) berechnen können, nicht gefolgt werden. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Nachsicht der Fristversäumung iSd § 6 Abs 1 letzter Satz IESG nicht vor.

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