OGH 8ObA134/97g

8ObA134/97gObergericht23.05.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA134/97g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und Alfred Klair in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Stöger und Dr.Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** AG, Verkehrsbetriebe, ***** vertreten durch Ramsauer Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 215.726,01 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1997, GZ 12 Ra 33/97b-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. November 1996, GZ 20 Cga 132/96f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Berufungsentscheidung gemäß § 419 ZPO durch Nachtrag eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch Pensionierung seitens der beklagten Partei steht außer Streit. Strittig ist nicht die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Einbeziehung der "Ein-Mann-Zulage" des als Obusfahrer tätig gewesenen Klägers in die Berechnungsgrundlagen der Abfertigung, Sonderzahlungen, Jubiläumszuwendung und einmaligen Entschädigung (Treueprämie).

Da ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht vorliegt, ist ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG vorzunehmen. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ARD 4695/17/95 (= 29.3.1995, 9 ObA 45/95) ist offensichtlich mißverstanden worden (vgl zuletzt 9 ObA 65/97t mwN).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, dann ist Gelegenheit zu geben, das Rechtsmittel (und auch allenfalls seine Beantwortung) durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (vgl SSV-NF 3/153; EvBl 1994/156, 740).

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