OGH 12Os70/97

12Os70/97Obergericht22.05.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os70/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1997 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Februar 1997, GZ 1 d Vr 11726/96-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Jänner 1995 in Wien dem Andreas K***** dadurch, daß er mit einer abgebrochenen Bierflasche gegen dessen rechte Hand stieß, die dieser schützend vor seine linke Kopfseite hielt, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich Schnittwunden in der Länge von 3 cm an der linken Stirnseite, von 2,5 cm im Bereich der linken Schläfe, von 5 cm in der linken Jochbein-Wangenregion, eine querlaufende Schnittwunde in der Länge von ca 5 cm und eine ca 6 cm lange querverlaufende und lappenförmige Schnittwunde, jeweils am rechten Handrücken sowie weitere Schnittwunden über dem Zeigefingergrundgelenk, am Endglied des rechten Mittelfingers und an den Strecksehnen der Finger 2 bis 4, ferner im Urteilssatz detailliert beschriebene Durchtrennungen von Sehnen sowie Eröffnungen der speichenseitigen Handgelenkskapsel und des Zeigefingergrundgelenks absichtlich zufügte, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge durch eine auffallende Verunstaltung des Geschädigten, nämlich eine wulstige kleinkinderhandtellergroße Narbe am rechten Handrücken sowie von dieser ausgehend mehrere Narben in Längsrichtung bis zum Ellbogengelenk über den gesamten Unterarm, zur Folge hatte.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 (sachlich allein Z 10) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde läßt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.

Denn ihre ausschließlich gegen die angenommene Tatqualifikation gerichtete Argumentation ist zum einen, soweit sie Feststellungen des Inhaltes, daß die Tat keine "Funktionsmilderung" (gemeint wohl: -minderung der rechten Hand des Verletzten) nach sich gezogen habe, moniert, als unschlüssig einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, weil das Erstgericht die dem Beschwerdeführer angelastete Tat nicht der Qualifikation nach § 85 Z 3 StGB (schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten) unterstellt hat; zum anderen übergeht der Beschwerdeeinwand, die Narben am rechten Handrücken und Unterarm seien "sicher nicht geeignet, eine auffallende Verunstaltung zu begründen", weil "Narben treten öfters auf, sei es infolge von Operationen oder Sportverletzungen, sodaß diese von dritten Personen sicher nicht als auffallende Verunstaltung empfunden werden", daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes - auch ohne Berücksichtigung dreier auffallender Narbenbildungen im Gesicht des Tatopfers (US 3, 257) - das Erscheinungsbild der am rechten Handrücken zurückgebliebenen Narbe durch einen schon aus mehreren Metern Entfernung sichtbaren kleinkinderhandtellergroßen Wulst geprägt ist, sowie daß diese Verletzungsfolge in Verbindung mit den bereits bezeichneten Narben am rechten Unterarm die äußere Erscheinung des Tatopfers erheblich nachteilig verändern und die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen geeignet sind (US 3, 10 f), womit die Beschwerde der gebotenen Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt entbehrt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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