OGH 12Os65/97

12Os65/97Obergericht22.05.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os65/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1997 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Heinz S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 10. Jänner 1997, GZ 23 Vr 206/96-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Karl Heinz S***** wurde - aufgrund des stimmeneinhelligen Wahrspruchs der Geschworenen - der Verbrechen (A) des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, (B/1) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB, (B/2) des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und (C) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er

(A) am 2.Februar 1996 in Lienz (Schweiz) Katja V***** zu töten versucht, indem er sie mit einem Gurt strangulierte;

(B) nachgenannte Personen jeweils mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt, nämlich (1) am 9.Jänner 1992 in Frastanz die am 9.Juni 1980 geborene unmündige Nina G***** zur Duldung des Beischlafes und eines Oralverkehrs, indem er sie mit den Worten "Wenn du tust was ich will, dann passiert dir nichts" an einer Hand erfaßte, in den Wald zerrte, sie mit einem Stirnband knebelte und sie unter Hinweis auf ein mitgeführtes Messer zum Stillhalten aufforderte, weil andernfalls "was passiere"; (2) am 2.Februar 1996 die am 26.Jänner 1983 geborene unmündige Katja V*****, indem er ihr Fahrrad mit seinem PKW von hinten anfuhr, sie solcherart zu Sturz brachte, in sein Fahrzeug stieß, an den Händen fesselte, ihr eine Wollmütze über das Gesicht streifte und mit den Worten "Wenn du recht tust, dann passiert dir nichts, sonst bekommst du das Messer in den Rücken" eine Messerklinge in die Hand drückte, (a) in Grabs bzw Gamser Ried (Schweiz) zur Duldung des Beischlafes und (b) in Lienz (Schweiz) zur Duldung des Beischlafes und Durchführung eines Oralverkehrs, wobei er beide Mädchen durch die Tat jeweils längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte;

(C) anschließend an die zu B/1 bezeichnete Straftat der unmündigen Nina G***** auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie knebelte und fesselte, ihr ein Stirnband über die Augen streifte, mit ihr von Frastanz nach Nenzing fuhr und sie sodann in einem Wald an einen Baum band, wobei er die Freiheitsentziehung auf solche Weise beging, daß sie der Festgehaltenen besondere Qualen bereitete.

Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (A) sowie wegen der an Nina G***** verübten Verbrechen der Vergewaltigung (B/1) und der Freiheitsentziehung (C) samt den zugrundeliegenden Wahrsprüchen mit einer allein auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die in der Tatsachenrüge vorgebrachten Einwände erweisen sich vor dem Hintergrund sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse als nicht geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen als Basis der bekämpften Schuldsprüche festgestellten entscheidenden Tatsachen darzutun.

Daß sich der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr.Thomas Sigrist - ersichtlich unter Beachtung seiner funktionsbedingt begrenzten Aufgabenstellung - zu einer Wahrscheinlichkeitsabwägung zwischen den einerseits vom Angeklagten und andererseits von Katja V***** angegebenen Begleitumständen ihrer Drosselung außerstande erklärte, läßt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine entscheidenden Zweifel an der Richtigkeit des Wahrspruchs zum Urteilsfaktum A (versuchter Mord) aufkommen. Abgesehen davon, daß (auch) dieser Sachverständige in seinen gutächtlichen Ausführungen ausdrücklich klarstellte, daß die am Hals des Tatopfers objektivierten Strangulierungsmerkmale nur durch ein "kräftiges andauerndes Zusammenziehen" erklärbar sind (111/IV), lagen den Geschworenen mit dem schriftlichen Gutachten ON 26 (insb 257 f/III) und den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr.Bruno Lininger (121/IV) weitere konforme fachspezifische Beweisergebnisse vor, deren Tragfähigkeit für den bekämpften Wahrspruch insbesondere im Zusammenhang mit den Angaben des tatbetroffenen Mädchens plausibel ebensowenig zu problematisieren ist, wie die Bejahung des Mordvorsatzes aus der Sicht angeblicher Unschlüssigkeiten in der Darstellung der Zeugin V*****, der Täteraggression durch bloß simulierte Leblosigkeit entgegengewirkt zu haben, im Zusammenhang mit dem Täterverhalten nach der Tat (Prüfung der Augenreaktion mit einer Taschenlampe) und der fehlenden Bewußtlosigkeit des Tatopfers.

Hinsichtlich der gegen Nina G***** gerichteten Tathandlungen hinwieder lagen mit den Ergebnissen der DNA-Analyse zu Sekretspuren an einem seinerzeit am Tatort sichergestellten Papiertaschentuch (353/II; 125/IV) und der chemischen Übereinstimmung von Fasern, die einerseits der Kleidung des hier tatbetroffenen Mädchens entnommen, andererseits im Personenkraftwagen bzw an der Kleidung des Angeklagten sichergestellt wurden (ua 261/II), wissenschaftlich fundierte Beweisergebnisse vor, deren Aussagewert davon unberührt blieb, daß im Zusammenhang mit den inkriminierten Tatabläufen keine weiteren spezifisch dem Angeklagten zuordenbaren Identifizierungsmerkmale (wie Fingerabdruckspuren, Zigarettenreste der vom Angeklagten damals bevorzugten Marke) vorgefunden wurden. Daß schließlich auch den in der Beschwerdeargumentation angestellten Spekulationen über Zufallsereignisse, die die Auffindung des Papiertaschentuches mit dem Sekret des Angeklagten am Tatort ohne Zusammenhang mit dem Tatgeschehen erklären sollen, nicht die geltend gemachte wesentliche Bedeutung zukommt, bedarf nach Lage des Falles keiner näheren Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO).

Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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