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12Os50/97 (12Os51/97)•OGH 12Os50/97 (12Os51/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 1997 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Mag. Strieder und Dr. E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Slavoljub C***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 1996, GZ 6 d Vr 4831/96-49, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß vom selben Tag nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und der Verteidigerin Mag. Lorenz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Stana M***** enthaltenden - Urteil wurde Slavoljub C***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er (am 5.März 1996) in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider 364,9 Gramm Heroin, sohin Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten (großen) Menge ausmachte, durch Übergabe an Stana M***** in Verkehr setzte.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) sind die zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen weder unzureichend noch denkgesetzwidrig begründet. Das Erstgericht hat die als erwiesen angenommene Kenntnis des Beschwerdeführers, daß sich in einer von Ivan I***** zur Aufbewahrung übernommenen Tasche Suchtgift befand, auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Stana M***** gestützt, wonach ihr der Angeklagte ausdrücklich mitteilte, den Inhalt der ihm von I***** übergebenen Gepäckstücke überprüft zu haben (63, 302, 308); die dazu von der Beschwerde vermißte gesonderte Erörterung damit einhergehender Öffnung allfälliger Verpackungen war somit - als von den erstgerichtlichen Feststellungen denklogisch mitumfaßt - nicht geboten.
Eine Urteilsfeststellung des Inhaltes, M***** hätte vom Angeklagten bereits anläßlich der Übergabe der Taschen am 5.März 1996 von dem darin befindlichen Suchtgift erfahren, wurde - der Beschwerde zuwider - nicht getroffen, sodaß die darauf gegründete Argumentation der gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.
Entgegen der die subjektiven Tatbestandserfordernisse problematisierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) bedurfte es keiner Feststellung, "daß der Beschwerdeführer auch nur versucht hat, das Suchtgift an irgendwelche andere Personen zu verteilen, gar zu verkaufen oder ähnliches", weil "Inverkehrsetzen" eines Suchtgiftes die Übertragung der Verfügungsgewalt daran an einen anderen mit dem Ergebnis bedeutet, daß es ohne weiteres Zutun des Täters von Hand zu Hand gelangen kann (SSt 48/46). Diese Prämissen sind (hier) durch die - nach den festgestellten, die Übergabe begleitenden Äußerungen des Beschwerdeführers unmißverständlich - vorsätzliche Übergabe des Suchtgiftes an Stana M***** erfüllt, weshalb das Erstgericht rechtsrichtig (nicht wie von der Subsumtionsrüge [Z 10] angestrebt, Versuch, sondern) Vollendung der dem Angeklagten zur Last gelegten Begehungsvariante des § 12 Abs 1 SGG angenommen hat.
Das weitere Vorbringen der Subsumtionsrüge, das Erstgericht sei "unrichtigerweise von einer Haupt- bzw Alleintäterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen und hätte richtigerweise auf eine Mittäterschaft und den diesbezüglichen Vorsatz abstellen müssen", verfehlt abermals eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil es mangels rechtlich nachvollziehbarer Substantiierung kein Argumentationssubstrat enthält, das in einer der sachlichen Erörterung zugänglichen Weise die Geltendmachung eines von der tatrichterlichen Subsumtion abweichenden Rechtsstandpunktes erkennen ließe.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten (nach § 12 Abs 3 SGG) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den Umstand, daß das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge bei weitem überschritten wurde, und einen raschen Rückfall, als mildernd hingegen die Sicherstellung des Suchtgiftes.
Überdies faßte das Erstgericht den Beschluß auf Widerruf der zum AZ 4 d E Vr 10.830/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).
Den gegen den Strafausspruch sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen kommt ebensowenig Berechtigung zu wie der Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß.
Soweit der Antrag der Anklagebehörde auf Straferhöhung damit begründet wird, daß die bei der Strafbemessung unberücksichtigt gebliebene Vorverurteilung des Angeklagten wegen § 36 WaffG "letztlich als einschlägig zum Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz angesehen werden muß" und der Angeklagte jegliche Schuldeinsicht vermissen ließ, jener des Angeklagten auf Reduktion der Freiheitsstrafe und deren uneingeschränkte bedingte Nachsicht hingegen auf "einen (im Hinblick auf das Gesagte nicht aktuellen) ganz untergeordneten Tatbeitrag" gestützt wird, ferner auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer das Haftübel bereits verspürt hat, und auf die verwaltungsrechtlichen Folgen des gegenständlichen Strafverfahrens, werden damit keine für die angestrebten Strafkorrekturen hinreichenden Grundlagen aufgezeigt.
Das Ausmaß der ausgesprochenen Freiheitsstrafe erweist sich vielmehr bei umfassender Berücksichtigung der im konkreten Fall wesentlichen Begleitumstände der Tat - der Auffassung beider Berufungswerber zuwider - als im Ergebnis sachgerecht und bietet sowohl aus generalwie auch aus spezialpräventiver Sicht Gewähr für die Erreichung der gesetzlichen Strafzwecke.
Nicht Folge zu geben war aber auch der gegen den Widerrufsbeschluß gerichteten Beschwerde des Angeklagten. Daß der rasche Rückfall des Angeklagten den Widerruf der im bezeichneten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (das zum Schuldspruch des Angeklagten wegen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und Z 4 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 WaffG führte) gewährten bedingten Strafnachsicht zwingend nach sich zu ziehen hat, bedarf im Hinblick auf die in der bekämpften Entscheidung zutreffend angeführten, sinnfälligen spezialpräventiven Belange keiner näheren Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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