OGH 6Ob107/97x

6Ob107/97xObergericht12.05.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob107/97x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Helga B*****, 2. Dr.Karl Nikolaus B*****, beide vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Robert H*****, 2. Katharina F*****, beide vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vergleiches, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Jänner 1997, GZ 13 R 19/96a-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Kläger haben ein an die Beklagten seit 1984 auf die Dauer von 40 Jahren vermietetes Einfamilienhaus (nach den Klageangaben am 4.4.1991) gekauft. Nach dem Mietvertrag waren die Mieter verpflichtet, am Mietobjekt auf ihre Kosten Investitionen vorzunehmen. Deshalb war ein unter dem Marktwert liegender Mietzins vereinbart worden. Der Verkäufer hatte gegen die Beklagten eine Klage, gerichtet auf die Zuhaltung der Investitionsverpflichtung sowie eine gerichtliche Kündigung eingebracht. Vor Abschluß dieser beiden Verfahren schlossen die Kläger als Käufer der Liegenschaft mit den Beklagten am 23.4.1991 einen gerichtlichen Vergleich. Die Beklagten verpflichteten sich zur Räumung bis zum 14.7.1992. Die Kläger sollten 3 Mill S als Ersatz für Investitionen der Mieter bezahlen. Mit der vorliegenden Klage fechten die Käufer nun den Vergleich wegen Irreführung und Irrtums an. Der Wert der Investitionen der Beklagten betrage nur 275.000 S. Die Vorinstanzen verneinten eine Veranlassung des Irrtums der Kläger durch die Beklagten.

Insoweit in der Revision Mängel des Verfahrens erster Instanz gerügt werden, die schon vom Berufungsgericht behandelt und verneint wurden, können die Mängel mit Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 62/157).

Daß die Beklagten nicht nur eine Ablöse für tatsächlich durchgeführte Investitionen, sondern auch aus anderen Gründen (insbesondere für die Aufgabe der Mietrechte) forderten, hat das Berufungsgericht ua auch aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 18.1.1991 an Dr.Heinrich R***** erschlossen. Dieser war unstrittig Rechtsvertreter des Verkäufers, nach den im Zusammenhang zu lesenden Feststellungen des Erstgerichtes aber auch Vertreter der Kläger bei den dem Vergleichsabschluß vorangehenden Gesprächen (Feststellung des Erstgerichtes S 9 in ON 39). Auch in der Berufung der Kläger werden Gespräche zwischen Dr.R***** und dem Beklagtenvertreter zugestanden und es wird ausdrücklich sogar eingeräumt, daß die Beklagten Zahlung für die Aufgabe der Mietrechte forderten, daß dies die Kläger aber "kategorisch immer ablehnten" (S 8 in ON 40). Die Kläger können sich in der Revision daher nicht darauf berufen, daß sie von den Beklagten darüber in Irrtum geführt worden wären, der Betrag von 3 Mill S werde ausschließlich als Ablöse für die Investitionen und nicht auch für die Aufgabe des Mietobjektes verlangt. Damit scheitert aber die Vergleichsanfechtung wegen Irrtums trotz der Bezeichnung "Investitionsablöse" im Vergleichstext. Nach den Umständen des Einzelfalls ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Vergleichsauslegung unbedenklich. Gemäß § 914 ABGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Absicht der Beklagten war den Klägern (infolge Kenntnisnahme des Sachverhalts durch ihren Rechtsvertreter) bekannt. Die von den Revisionswerbern angestrebte ausschließlich wörtliche Interpretation steht nur am Anfang des Interpretationsvorgangs. Daß die Beklagten auch für die Aufgabe der Mietrechte etwas forderten, ergab sich aus den Umständen geradezu zwangsläufig, entgingen ihnen doch durch die frühzeitige Beendigung des Bestandverhältnisses wegen des geringen Mietzinses erhebliche Vermögensvorteile.

Die Revisionswerber vermissen schließlich eine Erörterung ihres Vorbringens und Feststellungen zum Thema eines "Vorteilsausgleichs", weil die Beklagten von 1984 bis 1992 Investitionen von 1,6 bis 1,8 Mill S vornehmen hätten müssen, dies aber nicht getan hätten. Dieser Einwand ist unschlüssig, weil es hier nur um die Aufhebung eines Vergleiches wegen Willensmängeln geht.

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