OGH 13Os57/97

13Os57/97Obergericht07.05.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os57/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner N***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13.Feber 1997, GZ 16 Vr 1556/96-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Werner N***** wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18. Dezember 1996 in Wolfurt ca 250 S Bargeld, Fotogeräte, ein Etikettiergerät und eine Dokumententasche im Gesamtwert von ca 20.500 S Verfügungsberechtigten der Firma A***** durch Einbruch, Einsteigen sowie Aufbrechen einer versperrten Schreibtischschublade mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch Zueignung der genannten Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung des Diebstahls durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Dagegen erhebt der Angeklagte eine auf die Z 5 a (inhaltlich auch Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die gegen die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht, der Behauptung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, daß er in der Schweiz Schwarzarbeit geleistet und aus diesem Grunde nicht in Österreich um Sozialhilfe angesucht habe sowie über eine in der Schweiz verwahrte finanzielle Reserve verfüge.

Es genügt, auf seine Betretung auf frischer Tat und das in der Hauptverhandlung zum versuchten Einbruchsdiebstahl abgelegte Geständnis hinzuweisen, in welchem der Angeklagte seinen mangelnden Respekt vor fremdem Gut und seine Abneigung, andere um Unterstützung (Sozialhilfe) zu bitten, besonders betont (S 105 ff). Demgegenüber vermag die Rüge keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen Einbruchsdiebstahls und auch dessen gewerbsmäßige Begehung, tragenden Feststellungen aufzuzeigen oder darzulegen, daß die Tatrichter ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nur unvollständig nachgekommen wären. Zu letzterem läßt die Beschwerde, die dazu vorbringt, der Angeklagte wolle seine Schweizer Dienstnehmer nicht nennen, um sie nicht der Gefahr finanzstrafbehördlicher Verfolgung auszusetzen, eine weitergehende Substantiierung vermissen, die einer sachbezogenen Erörterung zugänglich wäre.

Entgegen den sich inhaltlich teils auch als Mängelrüge (Z 5) darstellenden Beschwerdebehauptungen einer unvollständigen und unzureichenden Begründung haben die Tatrichter auch ausführlich und logisch einwandfrei dargelegt, aus welchen Gründen sie den Angaben des Angeklagten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht folgten und zum Schuldspruch wegen auch gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls gelangten (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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