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13Os52/97•OGH 13Os52/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Drasko M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Dezember 1996, GZ 3 c Vr 3385/96-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Drasko M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (erg.: zweiter Satz) zweiter Fall und 15 StGB (A.) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB (B.) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien und anderen Orten Österreichs zwischen Oktober 1991 und März 1996 (A.) teilweise mit dem abgesondert rechtskräftig abgeurteilten (ON 93) Damjan R***** (I 1-3), teils allein (II a 1-8 und b) Fahrnisse bzw Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des Diebstahls durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht und (B.) den durch das Einfügen seines eigenen Lichtbildes verfälschten polnischen Reisepaß des Sylwester Sz***** zum Beweis der Tatsache seiner Identität mit dem Genannten gebraucht.
Dagegen richtet sich - ausdrücklich ausgenommen (so auch nach dem Rechtsmittelantrag) die Schuldsprüche zu den Fakten A.II a 1 (Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Brigitte L*****) und Faktum B. (Fälschung besonders geschützter Urkunden) - die auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Als unvollständig bzw unzureichend begründet bekämpft die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung der Mittäterschaft mit dem ihn im Vorverfahren belastenden, in der Hauptverhandlung jedoch entlastenden Damjan R*****, zieht jedoch in Wahrheit die ausführlich auch auf dessen wechselnde Aussagen eingehende und logisch einwandfreie Beweiswürdigung (US 13 und 14) durch spekulative Erörterungen über ähnlich klingende Namen und eine nicht stattgefundene Gegenüberstellung (unzulässig) in Zweifel.
Ebensowenig zeigt die Beschwerde formelle Begründungsmängel zur Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers zu Faktum A.I 3, insbesondere seine diesbezügliche Identifizierung auf: Auch hier wird unter isolierter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse bloß unzulässig die die Täterschaft des Angeklagten überzeugend darlegende Beweiswürdigung (US 13, 14) bekämpft.
Das Argument der Mängelrüge, zu einzelnen Vorwürfen seien zwingende Freisprüche ergangen, zeigt keine sich hieraus für die Schuldsprüche ergebende logische Folge auf. Die weiters bloß unsubstantiierte Bezeichnung der Urteilsgründe als mangelhaft, undeutlich, unvollständig und offenbar unzureichend ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Soweit sich die Subsumtionsrüge (Z 10) gegen die Annahme des Bandendiebstahls richtet, bekämpft sie eine gar nicht angenommene Diebstahlsqualifikation; wurde doch der Diebstahl nur den Qualifikationen nach §§ 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB und der Gewerbsmäßigkeit nach § 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB unterstellt.
Zu letzterer behauptet die Beschwerde Feststellungsmängel, ohne jedoch - wie dies eine prozeßordnungsgemäße Ausführung verlangt - anzugeben, welche Konstatierungen das Erstgericht infolge rechtsirrtümlicher Gesetzesauslegung unterlassen hat. Den Prozeßgesetzen entspricht die Beschwerde auch insoweit nicht, als sie den Inhalt der Mängelrüge gleichzeitig als Subsumtionsrüge verstanden haben will, erfordert doch die gesetzmäßige Ausführung letzterer das unbedingte Festhalten am Urteilssachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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