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11Os38/97•OGH 11Os38/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** sen. und Gisela P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (Gisela P***** als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d.Donau als Schöffengericht vom 5.September 1996, GZ 13 Vr 127/94-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef P***** sen. und Gisela P***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, Gisela P***** als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 20.Jänner 1986 in Langenlois einen Bestandteil des Vermögens des Josef P***** sen., nämlich dessen Liegenschaften durch Abschluß eines Übergabsvertrages an Gisela P***** beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers, nämlich des Finanzamtes Krems an der Donau vereitelt, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sind nicht im Recht.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Beschwerdevorwurf fehlender Begründung zu einigen herausgegriffenen wesentlichen Feststellungen und die Behauptung bloßer Scheingründe und Vermutungen hiefür übergehen die (durchaus folgerichtigen) Erwägungen des Erstgerichtes in seiner Beweiswürdigung (US 7 f), wonach es die Verantwortung der beiden Angeklagten auf Grund mehrerer Tatsachen (insbesondere deren Wissen um ein anhängiges Finanzstrafverfahren seit September 1985 aus Vernehmungsprotokollen des Untersuchungsrichters, Kenntnis des Prüfungsauftrages durch den Steuerberater des Erstangeklagten seit Dezember 1985, Besprechungen innerhalb des Familienkreises, weitere Übertragung der Grundstücke bereits im Mai 1986 an die Tochter) als widerlegt erachtet hat.
Der Beschwerde zuwider war der Schöffensenat berechtigt, aus dem gesamten Beweismaterial auch solche Schlüsse zu ziehen, die eine für die Angeklagten ungünstigere (aber wie bereits angeführt nicht willkürliche) Variante darstellen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147), weshalb die behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ebenfalls nicht vorliegt.
Dies gilt auch für die Einwände zu den Feststellungen bezüglich der Kenntnis der Angeklagten Gisela P***** von Gläubigern des Erstangeklagten und seinem Tatplan. In Wahrheit unternehmen beide Beschwerdeführer in einer im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässigen Weise den Versuch der Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung, ohne jedoch formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich den Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30, 44; Foregger/Kodek StPO6 S 388, 400).
Unter diesen Aspekten versagt die mehrfach erhobene Kritik angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der beiden Angeklagten, weil jene Urteilsannahmen übergangen werden, wonach die Beschwerdeführer nicht nur mit (dem Gesetz nach ausreichenden) dolus eventualis, sondern sogar mit der Absicht gehandelt haben, dem Finanzamt den Zugriff auf die in Rede stehenden Liegenschaften zu vereiteln (vgl insbesondere US 7 und 11).
Ebenso läßt die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages keine Kenntnis von der Existenz zweier Gläubiger gehabt, die anderslautenden Urteilsfeststellungen (US 5 und 7) außer acht und bekämpft damit erneut lediglich (unzulässig) die erstrichterliche Beweiswürdigung, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß der von der Beschwerde hervorgekehrte (alters- und krankheitsbedingte) Wunsch des Angeklagten Josef P***** sen. nach Versorgung seiner Familie keine Unvereinbarkeit mit einer Vermögensverringerung zum Nachteil des Finanzamtes darstellt, sondern vielmehr einen verstärkten Anreiz zu solcher Handlungsweise bilden kann.
Letztlich ist der Beschwerdeeinwand der Rechtsrügen (Z 9 lit b) zur fehlenden Auseinandersetzung mit einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum nach § 9 StGB unbeachtlich, haben sich doch beide Angeklagte nicht in dieser Richtung verantwortet und ergibt sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt kein Anhaltspunkt für das Vorliegen dieses Entschuldigungsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.
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