OGH 12Os66/97

12Os66/97Obergericht30.04.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os66/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried N***** und Fritz Johann N***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Siegfried N***** sowie über die Berufung des Angeklagten Fritz Johann N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 1997, GZ 12 c Vr 10017/96-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Siegfried N***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Siegfried N***** der jeweils im Sommer 1993 in Wien an der am 29.Juni 1980 geborenen Claudia N***** begangenen Verbrechen des Beischlafs und der Unzucht mit Unmündigen nach §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB und des dadurch begangenen Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Der dagegen (allein) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch in bezug auf die (hier) entscheidungsrelevante Tatzeit tragenden Feststellungen auf die Angaben der Zeugin Claudia N*****, die angab, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Tathandlungen vor ihrer ersten Regelblutung während ihres einwöchigen Aufenthaltes in seiner Wohnung in den Sommerferien 1993 begangen; ihre erste Regelblutung habe sie - ohne nähere zeitliche Konkretisierung dazu - "kurz" nach ihrem

13. Geburtstag gehabt (US 9, 13; 75, 160 ff).

Der unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung geltend gemachte Einwand, wonach "aus dieser Begründung die festgestellte Tatsache nicht abgeleitet werden kann, da die Tatzeit ""Sommerferien"" zeitlich nach der ersten Regelblutung von Claudia N***** liegt, da ihr Geburtstag am 29.6.1980 und somit vor Beginn der Sommerferien ist. Kurz danach bedeutet ja nur einen Zeitraum von wenigen Tagen", gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er im Ergebnis - nach Art einer Schuldberufung - in hier unzulässiger Weise die durch den Wort- und Sinngehalt der in Rede stehenden Zeugenaussage voll gedeckte Beweiswürdigung des Schöffensenates bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Siegfried N***** und Fritz Johann N***** (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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