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1Ob146/97w•OGH 1Ob146/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gomora X*****, vertreten durch Dr.Helga Neuberger, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 3,294.283 S sA und Feststellung (Streitwert 500.000 S) infolge "Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 18.März 1997, GZ 14 R 42/97t-24, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.Jänner 1997, GZ 33 Cg 19/96y-19, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der "Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Da die beklagte Partei die Frist zur Klagebeantwortung versäumt hatte, erließ das Erstgericht am 11.November 1996 aufgrund eines entsprechenden Antrags des Amtshaftungsklägers ein - abgesehen vom Zinsenbegehren - klagestattgebendes Versäumungsurteil.
Die beklagte Partei beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist".
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht "eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung" auf.
Der "Revisionsrekurs" des Klägers ist unzulässig.
Wird der angefochtene erstgerichtliche Beschluß - wie hier - in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen gemäß § 527 Abs 2 ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat.
Ein solcher Ausspruch ist der Entscheidung des Rekursgerichts hier nicht zu entnehmen. Daher ist der Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz unzulässig; dessen Rechtsmittel ist somit gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
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