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1Ob94/97y•OGH 1Ob94/97y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Helmut K*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Jürgen H*****, vertreten durch Dr.Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 336.672,10 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 325.000 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 4.Dezember 1996, GZ 2 R 150/96h-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger hatte, legt man seine Prozeßbehauptungen und die Tatsachenfeststellungen zugrunde, nie den Geschäftswillen, seiner - jetzt geschiedenen - Ehegattin im September 1991 seinen Hälfteanteil an einer während der Ehe erworbenen Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, zu schenken. Die geschiedene Ehegattin veräußerte die Liegenschaft etwa 4 Jahre später um 2,5 Mio S (ON 13 Seite 14). Nach den Klagebehauptungen waren im September 1991 Pfandrechte im Gesamtbetrag von 2,999.000 S grundbücherlich sichergestellt. Dabei betrugen die im Zeitpunkt der Vertragserrichtung tatsächlich offenen Kreditverbindlichkeiten - nach dem Vorbringen und der Parteiaussage des Klägers (ON 12 Seite 3 und 5) - "zumindest 1,3 Mio S". Das Bestreben des Klägers war, seine Ehegattin zur Übernahme seines Hälfteanteils gegen Übernahme aller Kreditrückzahlungen zu bewegen. Dabei läßt sich das ursprüngliche Vorbringen des Klägers gar nicht so verstehen, als hätte er nach erfolgter Ehescheidung, wäre ein Vertrag aufgrund seines Geschäftswillens zustandegekommen, dennoch einen Aufteilungsanspruch für den dann verkauften und nicht verschenkten Hälfteanteil geltend machen wollen. Nach der Lebenserfahrung ist in Rechnung zu stellen, daß der Liegenschaftswert 1991 geringer als 1995 gewesen sein muß. Der Kläger beschränkte sich nur auf ganz allgemein gehaltene Hinweise, der durch den Beratungsfehler des Beklagten entstandene Schaden bestehe insbesondere darin, "daß das nach der Ehescheidung durchzuführende Aufteilungsverfahren .... rechtlich und wirtschaftlich nachteilig verläuft" (ON 1 Seite 5), und er "in der Auseinandersetzung" mit seiner Ehegattin benachteiligt sei, weil der "Schenkungsvertrag" zur Frage der Übernahme der bücherlich sichergestellten Lasten geschwiegen habe (ON 3 Seite 5). Erst später, als der Kläger durch den Scheidungsvergleich am 6.April 1995 just das erreichte, was er an sich schon mit dem "Schenkungsvertrag" im September 1991 angestrebt hatte (ON 13 Seite 4), entwickelte er die Idee, daß ihm außerdem noch ein Ausgleichsanspruch gebührt hätte (ON 7 Seite 3, ON 10 Seite 10 und ON 12 Seite 2 f).
Das Berufungsgericht legte jedoch seiner Entscheidung - selbst wenn man letztere Prämisse unterstellt - zutreffend die Ansicht zugrunde, daß das dem Beklagten als Vertragsverfasser vorgeworfene Verhalten nicht kausal für den im Revisionsverfahren aufrechterhaltenen Schadenersatzanspruch (verlorener Aufteilungsanspruch) war. Dabei ist hier gar nicht von Bedeutung, wer zu beweisen gehabt hätte, daß der behauptete Schaden ohne die dem Beklagten vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit ebenso eingetreten wäre. Es steht nämlich fest, daß der damals arbeitslose Kläger zu einer "vergleichsweisen Bereinigung ohne Ausgleichszahlung" bereit war, weil Gläubiger "bereits andrängten und es ohne diese Regelung zu einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft gekommen wäre" (ON 13 Seite 14). Nach den Klagebehauptungen und den entscheidungswesentlichen Tatsachen erreichte der Kläger schließlich im gerichtlichen Vergleich mit seiner Ehegattin aber ohnehin das, was er durch den "Schenkungsvertrag" im September 1991 erreichen wollte, dessen Abschluß aber damals, wäre der Dissens der Ehegatten offenbar geworden, unterblieben wäre (ON 13 Seite 9 f). Die monatlichen Kreditrückzahlungen betrugen 13.000 S bis 14.000 S. Dagegen hatte die Ehegattin des Klägers ein monatliches Einkommen von etwa 3.200 S (ON 13 Seite 9). Der Kläger hätte also die Tilgungsraten (ON 13 Seite 11) auch ohne den "Schenkungsvertrag" weiter zu leisten gehabt. Daß der Kläger aber nicht durch seine Arbeitslosigkeit, sondern wegen des dem Beklagten als Vertragsverfasser vorwerfbaren Verhaltens in jene wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten war, die ihn am Ende dazu bewegen, sich mit seiner Ehegattin am 6.April 1995 unter Verzicht auf die Geltendmachung eines nachehelichen Aufteilungsanspruchs zu vergleichen, wurde, obgleich ein derartiges Vorbringen die Klage erst schlüssig gemacht hätte, nicht behauptet und ist, legt man der Beurteilung alle maßgeblichen Tatsachen zugrunde, nach dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch auch auszuschließen. Folgt man dagegen der Ansicht der Revision, wäre dem Beklagten der Beweis gelungen, daß der Kläger den behaupteten Schaden auch dann erlitten hätte, wenn jenem bei der Vertragsverfassung kein Fehler unterlaufen wäre. Ein so zu verstehendes Tatsachenvorbringen wurde vom Beklagten auch erstattet (ON 10 Seite 9 f). Außerdem ist hier nur nochmals hervorzuheben, daß der Kläger durch den mit seiner Ehegattin Jahre später geschlossenen Vergleich jene wirtschaftliche Lage herstellte, die er eigentlich bereits im September 1991 angestrebt hatte, aber - wäre der Dissens schon damals offenkundig geworden - nicht hätte erreichen können.
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