OGH 8ObA1/97y

8ObA1/97yObergericht24.04.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA1/97y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß § 11a Abs 3 iVm Abs 1 Z 3 ASGG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erna G*****, nunmehr vertreten durch Dr.Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz wider die beklagte Partei Verein H*****, vertreten durch den Obmann DI Michael Szyszkowitz, dieser vertreten durch Dr.Guido Held und Mag.Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 100.542,02 brutto sA, über den Antrag der klagenden Partei auf "Urteilszustellung" und "Urteilsberichtigung" des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 30.Jänner 1997, 8 ObA 1/97y, im Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, 32 Cga 5/96w, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf "Urteilszustellung" sowie auf "Urteilsberichtigung" dahingehend, der klagenden Partei Kosten der Rekursbeantwortung in Höhe von S 7.605,-- (einschließlich S 1.267,50 USt) zuzusprechen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem dieses die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes zurückgewiesen hat, ist einseitig; eine Rekursbeantwortung ist nicht vorgesehen, weil keiner der Fälle des § 521a ZPO vorliegt (MGA ZPO14 § 521a/E 8), weshalb für die dennoch erstattete unzulässige Rekursbeantwortung auch keine Kosten zuzusprechen sind.

Ein Antrag auf "Urteilszustellung" wäre an das Erstgericht zu richten.

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