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8Ob106/97i•OGH 8Ob106/97i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl M***** sen., , vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Karl M jun., ***** vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 13.Februar 1997, GZ 1 R 560/96m-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung, daß der Beklagte die Wohnung auf Grund eines jederzeit widerruflichen Vertragsverhältnisses (Prekarium) benützt, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalles, die das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat.
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