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6Ob115/97y•OGH 6Ob115/97y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuela K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Ali K*****, vertreten durch Dr.Christa Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1997, GZ 2 R 44/97p-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtsprechung erging vor Inkrafttreten des BG vom 11.11.1983 über die Änderung des Personenrechtes, Eherechtes und Kindschaftsrechtes (BGBl 1983/566). Seither sind Neuerungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen, was der Berücksichtigung eines erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldantrages entgegen steht (zuletzt: 2 Ob 511/90; EFSlg 63.469; Schwimann/Gruber ABGB**2 I, § 60 EheG Rz 20).
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