Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6Ob98/97y•OGH 6Ob98/97y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mark G*****, geboren am 12.April 1989, in bisheriger Obsorge des Vaters Bane Alexander G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 13.November 1996, GZ 1 R 35/96-69, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung:
Auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie wurde dem Vater die Obsorge für seinen Sohn Mark entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger (gemäß § 176a ABGB) übertragen. Der Rekurs des Vaters blieb erfolglos.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 21.11.1996 zugestellt. Sein am 17.12.1996, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreichter außerordentlicher Revisionsrekurs ist verspätet. Eine Bedachtnahme auf dieses Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ist deswegen nicht möglich, weil sich die bekämpfte Entscheidung nicht ohne Nachteil für das Kind abändern ließe (EFSlg 79.622). Überdies werden im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, sodaß das Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.