OGH 3Ob111/97p

3Ob111/97pObergericht23.04.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob111/97p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenbank O***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Duldung (Anfechtung; Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Februar 1997, GZ 17 R 289/96m-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Auf die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtungsklage nach § 2 Z 1 AnfO kommt es hier nicht an, weil die klagende Partei die im Ersturteil enthaltene Negativfeststellung, der beklagten Partei könne eine mindestens eventualdolose Benachteiligungsabsicht nicht nachgewiesen werden (ON 17 S 24, 25 = AS 133, 135), in der allein unrichtige rechtliche Beurteilung rügenden Berufung mit der Ausführung "die Absicht liege nach dem Akteninhalt klar zutage (ON 18, 5 = AS 143)" nicht wirksam bekämpft hat. Der behauptete Anfechtungstatbestand ist daher nicht erwiesen. Weitere denkbare Tatbestände der AnfO sind verfristet (anfechtbare Rechtshandlungen bis April 1992 - Klagseinbringung am 24.3.1995).

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