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3Ob64/97a•OGH 3Ob64/97a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Mag.Martin Machold und Mag.Axel Bauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Werner D*****, vertreten durch Dr.Engelhart, Dr.Reininger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 17. Dezember 1996, GZ 16 R 231/96z-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Das Revisionsgericht hat die außerordentliche Revision des Klägers mit Beschluß vom 26.März 1997 zurückgewiesen, ohne dem Beklagten die Beantwortung der Revision nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freizustellen.
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