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5Ob131/97v•OGH 5Ob131/97v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Bruno W*****, Geschäftsmann, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Kodolitsch und Dr.Wolfgang Kodolitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 31.Jänner 1997, GZ 3 R 442/96h-12, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die nach der Aussage des Vertreters der Antragstellerin bei der einzigen den Mietzins betreffenden Besprechung mit dem Antragsgegner abgegebene Erklärung, der Mietzins sei "hoch", jedoch ohne jeden Hinweis auf die Zulässigkeit des zu vereinbarenden Mietzinses, stellt keinesfalls eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 MRG idF des
3. WÄG dar. Auch ein hoher Mietzins kann durchaus zulässig sein.
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