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4Ob130/97i•OGH 4Ob130/97i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrike S*****, vertreten durch Dr.Grosch Partner OEG, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1. Simon B*****, 2. Margarethe B*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 350.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22.Jänner 1997, GZ 3 R 252/96z-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revisionswerber übersehen, daß eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluß vorliegt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 503 mwN aus der Rsp).
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