OGH 4Ob124/97g

4Ob124/97gObergericht22.04.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob124/97g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz W*****, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Gunther R*****, vertreten durch Dr. Erich Greger und andere Rechtsanwälte in Oberndorf, wegen S 65.683,20 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1997, GZ 25 R 480/96g-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger niemals irgendwelche Aufträge erteilt und auch kein Vollmachtsformular unterfertigt hat. Aufgrund dieses Sachverhalts haben die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Mit seinem Vorbringen in der außerordentlichen Revision weicht der Kläger vom festgestellten Sachverhalt ab; mangels gesetzmäßiger Ausführung ist darauf nicht weiter einzugehen.

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