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7Ob120/97s•OGH 7Ob120/97s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E.G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Kientzl und Dr.Gerhard Schultschik, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei V*****, Allgemeine Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Danninger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 242.250,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Februar 1997, GZ 5 R 19/97v-34, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Am 27.10.1993 fuhr P. mit dem bei der beklagten Partei kaskoversicherten Zugfahrzeug mit Sattelanhänger zu einer Deponie, um Abfallmaterial abzuladen. Abfallmaterial und Bauschutt wurden auf dieser Deponie nach Anweisung der dort Beschäftigten an eine bestimmte Stelle gekippt. Dazu mußte P. auf dem durch eine Planierraupe und durch andere Fahrzeuge bereits zusammengedrückten und verdichteten Abfall auf eine Anhöhe fahren; die Frequenz betrug zur damaligen Zeit etwa 500 LKW-Ladungen pro Tag. P. fuhr mit seinem Fahrzeug auf trockenem Erde-Schottermaterial. Er mußte zum Rand der Deponie eine Strecke von etwa 20 Metern im Rückwärtsgang zurücklegen und kippte den Anhänger durch Betätigung einer Taste. Bei dreiviertel der Gesamtkipphöhe ergab sich die Notwendigkeit, mit dem Fahrzeug einen Meter nach vor zu fahren, damit auch der Rest des geladenen Materials von dem Anhänger herunterrutschen konnte. Bei diesem Fahrmanöver sanken die Räder des Anhängers auf der rechten Seite etwa 30 cm ein, sodaß der Anhänger seitlich umfiel und ein Schaden sowohl am Sattelanhänger als auch am Zugfahrzeug entstand.
Die gegen die dem Begehren auf Feststellung der Deckungspflicht stattgebende Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision war gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Zu Unrecht macht die beklagte Partei geltend, es bestehe zwischen dieser Entscheidung und den Vorentscheidungen 7 Ob 25/87 (VR 1988/95) und 7 Ob 47/88 (VR 1989/184) ein Widerspruch. Ist mit der erstgenannten Entscheidung ein Sachverhaltszusammenhang überhaupt nicht zu erkennen, behandelt zwar die zweite Entscheidung einen mit dem Abkippen von Kies entstandenen Schaden; dieser war allerdings dadurch entstanden, daß beim schlagartigen Abgehen der Ladung das Fahrzeug nach vorne bewegt und dabei ein während des Abladevorganges ausgefahrener Stützfuß abknickte, sodaß der Sachverhalt gleichfalls nicht mit dem hier zur Entscheidung stehenden verglichen werden kann. Zwar zählen die Folgen des Befahrens eines LKW auf noch nicht verfestigten Baustellen zu den Betriebsgefahren, weil dann die unbefestigten Erdoberflächen und die mangelnde Verdichtung des Untergrundes sowie Unebenheiten in Kauf genommen werden, wie insbesondere dann, wenn der Boden aufgeweicht und schlammig ist. Im vorliegenden Fall lag jedoch ein befestigter Untergrund bis zur Abladestelle vor. Das Absinken der Hinterräder erfolgte nicht während des Abkippens des stehenden Fahrzeuges, sondern während einer kurzen Fahrt nach vor. Durfte der Lenker aufgrund der Verhältnisse davon ausgehen, daß er auf einer befestigten Rampe abladen könne, war das Einsinken der Hinterräder während der kurzen Fahrstrecke ein von außen kommendes, nicht vorherzusehendes Ereignis, mit dem nicht zu rechnen war. Damit aber war nicht ein Betriebsschaden, sondern ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben.
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