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11Os11/97•OGH 11Os11/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 25.September 1996, GZ 15 Vr 456/95-213, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Eisenstadt, Großhöflein und an anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Johann N***** als faktischer Geschäftsführer der G*****-GmbH (im folgenden kurz: G***** GmbH) mit dem Vorsatz, sich bzw diese Gesellschaft, die G***** Inc bzw die G***** (Europe) Ltd unrechtmäßig zu bereichern, (leitende) Angestellte der B*****-Aktiengesellschaft (BEW*****) sowie der E***** Bank und H*****-Bank B*****, durch die Behauptung, er würde als Machthaber für den im Fremdbesitz stehenden bonitären und im Wirtschaftsleben umfangreich tätigen amerikanischen Konzern G***** Inc und dessen österreichische Tochtergesellschaft tätig sein und über eine inländische Organisation sowie über Möglichkeiten zur weltweiten Etablierung eines neuen Produktes zur wasser- und energiesparenden Erwärmung von Wasser verfügen sowie rückzahlungswillig und -fähig sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die deren Unternehmen in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtausmaß von zumindest 62,55 Mio S (unter Zusammenrechnung der Schadensbeträge in den Fakten 1 a, 1 b, 2 b und 2 c des Urteilssatzes allerdings 72,55 Mio S) am Vermögen schädigten, und zwar
a) im Jänner und Februar 1994 zum Abschluß des Beteiligungsvertrages vom 28.Februar 1994 (rückdatiert auf den 1.Juli 1993) in Form einer atypisch stillen Einlage der BEW***** über 19,55 Mio S unter prompter Auszahlung (per 7.März 1994) der vereinbarten ersten Beteiligungsrate von 9,55 Mio S;
b) von Juli 1994 bis zum 15.September 1994 zur Auszahlung der zweiten Tranche dieser Einlage in der Höhe von 10 Mio S, wobei er zusätzlich vorgab, die für die Auszahlung erforderliche vertraglich fixierte Bedingung des Verkaufes von zumindest 100.000 Stück Kleindurchlauferhitzern der Marke "Hotman" sei bereits erfüllt;
a) im April und Mai 1994 mit Vertrag vom 17.Mai 1994 zur Gewährung eines Betriebsmittelkredites in der Höhe von 25 Mio S;
b) zum Jahreswechsel 1994/95 zur Erhöhung dieses zu 2)a) genannten Kredites auf insgesamt 33 Mio S;
c) im Jänner und Februar 1995 mit Vertrag vom 27.Februar 1995 zur Gewährung eines weiteren Betriebsmittelkredites über 27 Mio S, ausgenützt in einer Höhe von 20 Mio S, unter gleichzeitiger Verpfändung völlig wertloser Aktien der G***** Inc bzw Doppelverpfändung von 251 Aktien als Sicherheit hiefür,
wobei er jeweils in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Rüge gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO, womit der Beschwerdeführer die trotz fehlenden Verzichts der Parteien unterbliebene Verlesung des Vorstrafaktes moniert, geht ins Leere, weil nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.September 1996 ON 212 "die beantragten Verlesungen vorgenommen worden sind" (S 210/XI). Aus dem Einwand aber, daß in der Anklageschrift nur die Vornahme entsprechender Feststellungen aus dem beizuschaffenden Vorstrafakt begehrt (S 3 der Anklageschrift ON 121), nicht hingegen dessen Verlesung beantragt wurde, kann keine Nichtigkeit der Verwertung des Inhaltes des Vorstrafaktes (US 5 und 6) abgeleitet werden, sind doch gerade solche Akten nicht zur Gänze zu verlesen (vgl Mayerhofer StPO4 § 252 E 68 a). Abgesehen davon bezieht sich die Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur auf Verstöße iS des § 252 Abs 1 StPO.
Die Behauptung eines mit einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte verbundenen Verfahrensmangels (Z 4) durch Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrages (ON 187 iVm ON 191 und S 125/XI; S 209 f/XI) trifft nicht zu, weil bereits der Antrag den formellen Voraussetzungen nicht gerecht wird.
Denn um einen Beweisantrag im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes als rechtserheblich darzutun, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im allgemeinen nicht. Es ist vielmehr (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) anzugeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19), wobei die Begründung umso eingehender sein muß, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (Mayerhofer aaO E 19 c, o).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Einholung eines (Sachverständigen)Gutachtens über die Kosten der Weiterentwicklung des von Walter H***** erfundenen Gerätes ("Hotman") bis zum Abschluß des Beteiligungsvertrages mit der BEW***** und die Markteinführung dieses Gerätes beantragt. Abgesehen davon, daß der Antrag schon nach seiner Diktion auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, läßt sich aus dem Beweisthema nicht ableiten, inwiefern das Beweisergebnis für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung sein soll, wird doch zwischen der theoretischen Höhe von Entwicklungs- und Marketingkosten einerseits sowie der tatsächlichen Aufwendung von Mitteln und deren Quellen andererseits kein zwingender Zusammenhang dargetan.
Die erst in der Rechtsmittelschrift enthaltenen (ebenfalls nicht überzeugenden) Erklärungsversuche können keine Berücksichtigung finden, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den darin vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer aaO E 41).
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zunächst drei widersprüchliche Feststellungen des Erstgerichtes über den Zeitpunkt der Kenntnis des Vorstandes der BEW***** von der Doppelverpfändung von 251 Aktien der G***** Inc ("März 1995" - US 71, "nach Ostern 1995, glaublich 28.April 1995" - US 84 und "Februar 1995" - US 87). Dabei übersieht er, daß nur das erstgenannte Datum konstatiert wurde, während es sich bei den weiteren Daten um beweiswürdigende Erwägungen betreffend das Wissen des Zeugen Dr.Günther O***** und von Organen der E***** Bank um die Doppelverpfändung handelt. Als Basis für den festgestellten Zeitpunkt konnten sich die Tatrichter auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Dr.O***** und Komm.Rat Ernst G***** stützen, sodaß ein formeller Begründungsmangel nicht aufgezeigt wird.
Außerdem ist die vom Beschwerdeführer kritisierte Feststellung nicht entscheidungsrelevant, bezieht sie sich doch nur auf die nachträgliche Kenntnis einer herausgegriffenen Täuschungshandlung, die lediglich ein Detail im gesamten Komplex des vom Schuldspruch umfaßten Betruges darstellt.
Mit der weiteren Beschwerdeausführung bemängelt der Nichtigkeitswerber einen ebenfalls nur vermeintlichen Widerspruch zwischen der (festgestellten) Täuschung über seine Machthaberposition in einem im Fremdbesitz stehenden bonitären, im Wirtschaftsleben umfangreich tätigen Unternehmen einerseits und einer aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung gerissenen Darlegung der unterbliebenen Irreführung über seine wirtschaftliche Stellung gegenüber den Organen der E***** Bank und H*****-Bank B***** Ernst G***** und Rudolf G***** andererseits. Ein formeller Begründungsmangel ist darin allerdings nicht zu erblicken, weil der Angeklagte die Erklärungen des Erstgerichtes über den unterschiedlichen Täuschungsumfang je nach der eingeschätzten Kontrollmöglichkeit der betroffenen Personen übergeht (US 87).
Unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Gründe zählt der Beschwerdeführer mehrere Feststellungen, aber auch Teile aus anderen Urteilsbereichen auf, die er trotz Entscheidungswesentlichkeit als nicht oder nur mangelhaft begründet rügt; indes zu Unrecht.
So stützte der Schöffensenat - der Beschwerde zuwider - die auch in der Tatsachenrüge (Z 5 a) kritisierte Konstatierung über die mangelnde Offenlegung der Höhe des Anlaufverlustes gegenüber den Kapitalgebern und über das Ausmaß des Mittelrückflusses an die Betreiber (US 76) aktengetreu auf die Aussagen der Zeugen Dr.T***** (US 81 f), Dr.V***** (US 79) und Dr.O***** (US 82 f) sowie auf die Gutachten samt Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dkfm.Günter R***** und Mag.Katinka K***** (US 77).
Mit dem (ebenfalls in der Tatsachenrüge wiederholten) Einwand einer fehlenden Begründung der Urteilsannahme, daß der Bank B***** (= E***** Bank und H*****-Bank B*****) ein Schaden entstanden sei, übergeht der Angeklagte die diesbezüglichen vollständigen Feststellungen, wonach ihm eine Schädigung beider Gläubiger, also auch der BEW***** zur Last gelegt wird (US 3 und 76). Demnach ist es nicht weiter maßgeblich, bei wem der der Höhe nach nicht bestrittene Schaden auf Grund der teilweisen Deckungszusagen der BEW***** nun tatsächlich eingetreten ist.
Die Feststellung, wonach der Angeklagte vorgab, über eine "inländische Organisation" und über Möglichkeiten zur weltweiten Etablierung eines neuen Produktes zur wasser- und energiesparenden Erwärmung von Wasser zu verfügen (US 3 bzw Zusammenfassung US 107), ist im Lichte der gleichfalls vorgespiegelten Finanzkraft der Muttergesellschaft G***** Inc zu sehen. Gerade diese Täuschungskomponente wird aber im Urteil ausführlich und unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel, auf die sich diese Konstatierungen gründen, dargestellt (US 6 bis 13). Der Umstand, daß die G***** (Far East) Ltd erst am 10.Mai 1994 (US 14), somit nach Abschluß des am 28.Februar 1994 (US 35) unterzeichneten Beteiligungsvertrages der BEW***** an der G***** GmbH gegründet wurde, vermag die bekämpfte Feststellung nicht in Frage zu stellen, diente doch die Gründung dieser de facto "Briefkastenfirma" bloß der Vortäuschung weiterer (weltweiter) Aktivitäten, die dazu beitrug, die unter Urteilsspruch 1 b, 2 b und c genannten Kredite betrügerisch herauszulocken.
Die im Urteil wiederholt dargestellte faktische Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten bei der G***** GmbH wird entgegen dem Beschwerdevorbringen in der Beweiswürdigung mehrfach begründet (US 77 und 81), wobei sich die Tatrichter in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Dkfm.R***** stützen konnten (S 177/VII und S 57/XI).
Das weitere (auch in der Tatsachenrüge enthaltene) Beschwerdevorbringen zur Verwendung einer "gefälschten" ÖVE-Urkunde (US 23) betrifft keine entscheidende Tatsache, weil der Schöffensenat (entgegen der mißverständlichen Überschrift "Vertragshinweis auf gefälschte ÖVE-Urkunde") die Manipulation an diesem Prüfzertifikat durch Einsetzen der erst später gegründeten Firma G***** GmbH nicht als eine dem Angeklagten vorwerfbare Urkundenfälschung im Sinne des § 223 StGB annahm und auch der Erfüllung der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht zugrundelegte, sondern damit bloß aktengetreu (Gutachten Beilagen 034 und 037 sowie S 131/I) die weitgezogene Täuschungstätigkeit untermauerte.
Letztlich geht auch der Beschwerdeeinwand zur Mängelrüge fehl, wonach die Urteilsbegründung durch die Feststellung, "es liege auf der Hand", daß der Angeklagte den von ihm veranlaßten Irrtum von Organen der BEW***** bzw der E***** Bank und H*****-Bank B***** zu unrechtmäßiger Bereicherung benützt habe, zur subjektiven Tatseite undeutlich sei. Bei diesem abermaligen Zitat handelt es sich nämlich nicht um eine (eigenständige) Sachverhaltsfeststellung, sondern nur um eine resümierende, zur rechtlichen Beurteilung gehörende Schlußfolgerung, die - wie sich aus der vollständigen Wiedergabe ergibt - von den zuvor angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätzen "auf Grund der oben getroffenen Feststellungen" (US 107) auf die Anwendung im konkreten Fall überleitet, sodaß damit kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt wird.
In seiner weitwendigen Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt der Beschwerdeführer teilweise die schon in der Mängelrüge vorgebrachten Einwände, wie etwa zur mangelnden Offenlegung der Anlaufverluste gegenüber den Kapitalgebern, zur Schädigung der E***** Bank und H*****-Bank B*****, zur Täuschung über inländische Organisation und weltweite Produktetablierung sowie zur Manipulation des ÖVE-Prüfzertifikats. In diesem Umfang kann daher auf die Darlegungen zur Mängelrüge verwiesen werden.
Zu den übrigen Ausführungen ist dem Nichtigkeitswerber entgegenzuhalten, daß er damit keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag. Denn die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 2, 4, 18 und 19). Die Urteilsfeststellungen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vorneherein kein Erfolg beschieden sein kann (Mayerhofer aaO E 16).
Unter diesen Aspekten versagt demnach die Beschwerdekritik, die sich losgelöst vom Gesamtzusammenhang mit folgenden Punkten auseinandersetzt:
Das Vorbringen zur Verpfändung von Aktien der G***** Inc übergeht die Urteilsfeststellungen US 56/57.
Die Erörterung eines weiteren Demonstrationsfilmes berührt keine entscheidende Tatsache und stellt überdies eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung in bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Mag.Karin K***** dar.
Die Ausführungen zu den "unwiderruflichen" Verträgen mit den Firmen I***** und F***** lassen den Akteninhalt über deren Zustandekommen (S 255, 329/IX, 307/VII) außer acht.
Das Scheitern der Zusammenarbeit mit der Firma S***** betrifft keine entscheidende Tatsache.
Der Zeitpunkt der Gründung der Firma G***** Inc zum Zwecke der Patentverwertung stellt wegen Planes zur späteren Mittelbeschaffung ebenfalls keine entscheidende Tatsache dar.
Auch der Antrag der G***** GmbH an die ERP-Kreditkommission,
die "amerikanischen Freunde" hinter dem Projekt,
das Auswahlverschulden bei der Beschäftigung des Zeugen Dr.Udo D***** sowie
das geringere finanzielle Risiko von Paul P***** und Johann N***** beziehen sich jeweils auf nicht entscheidende Tatsachen.
Die Tatsachenrüge verfehlt somit auch bei der angestrebten summarischen Betrachtungsweise ihr Ziel.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt, oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30, 44; § 281 Z 10 E 9, 9 a, 11; Foregger/Kodek StPO6 S 388, 403).
In diese prozessualen Fehler verfällt der Rechtsmittelwerber mit seiner Behauptung unterbliebener Feststellungen zur subjektiven Tatseite, zur zeitlichen Abfolge, Dauer und zum Umfang der Täuschungshandlungen sowie zum Schadenseintritt bei der E***** Bank und H*****-Bank B*****, indem er die sich aus dem Urteilstenor und den Gründen ergebenden hinlänglichen Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatbildmäßigkeit übergeht (US 3, 4 iVm insbes. S 20 f, 32 f, 42 bis 46, 68, 74 bis 76 und resümierende Zusammenfassung S 107). In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, daß sich die konkret festgestellte Schadenssumme von 62,55 Mio S (US 76) von den im Urteilstenor aufgelisteten Schadensbeträgen, die insgesamt einen eingetretenen Schaden von 72,55 Mio S ergeben (US 3 und 4), erheblich unterscheidet, wirkt sich doch dieser Mangel nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.
Die in der Rechtsmittelschrift begehrten Feststellungen zu den weiteren Themengruppen der Mittelverwendung, der Produktions- und Absatzprobleme, der fehlenden Verantwortlichkeit des Angeklagten für die technische Entwicklung des Gerätes "Hotman" und der Höhe der Investitionskosten sind bei Festhalten am Urteilssachverhalt für die rechtliche Subsumtion nicht relevant und zum Teil ohnedies in der bekämpften Entscheidung enthalten. Insoweit der Beschwerdeführer damit und mit dem Begehren auf zusätzliche Feststellung, daß ein Zusammenhang mit einem im Öl- und Gasgeschäft in den USA tätigen Mutterkonzern keine Bedeutung für die Beteiligung der BEW***** gehabt habe, ergänzende bzw anderslautende Konstatierungen anstrebt, bekämpft er außerdem unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die teils unbegründete, teils nicht den Verfahrensvorschriften entsprechende Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a Abs 1 StPO begründet.
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