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Bsw26695/95•AUSL EGMR Bsw26695/95
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Hristos Sidiropulos und fünf andere gegen Griechenland, Bericht vom 11.4.1997, Bsw. 26695/95.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 9 EMRK, Art 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 14 EMRK - Verweigerung der Eintragung eines Vereins und Recht auf Vereinigungsfreiheit.
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. gründeten, gemeinsam mit 49 anderen Personen, einen Verein mit dem Namen "Stegi Makedoniku Politismu" ("Heimat der mazedon. Zivilisation"). In der Folge beantragten sie die gerichtliche Eintragung ihres Vereins im Vereinsregister. Der Antrag wurde abgelehnt: Das wahre Ziel des Vereins sei das Eintreten für das Bestehen einer mazedon. Minderheit in Griechenland, was gegen das nationale Interesse und somit gegen griech. Recht verstoße. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde abgewiesen: Das Gericht stützte seine Entscheidung im wesentlichen auf Zeitungsberichte, wonach zwei der Bf. bei einer Sitzung der KSZE (jetzt OSZE) zwischen Griechen und griech. Staatsangehörigen mazedon. Ursprungs unterschieden hätten, weiters auf eine von slawischen Organisationen herausgegebene Richtlinie, die die Gründung eines slawisch-mazedon. Staates vorsehen würde. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an das Höchstgericht blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, die Verweigerung der Eintragung ihres Vereins habe ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK verletzt.
Unbestritten ist, dass die Verweigerung der Eintragung des Vereins der Bf. einen Eingriff in ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit darstellt. Dieser verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der nationalen und öffentlichen Sicherheit sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Eine Prüfung hat sich dabei auf die vom griech. Gericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Zeitungsberichte und auf die Richtlinie zu konzentrieren: Daraus geht hervor, dass die Bf. bei der Sitzung der KSZE lediglich erklärt hatten, griech. Staatsbürger mazedon. Ursprungs zu sein. Die Richtlinie wiederum will - in gesetzmäßiger Art und Weise - auf die Verweigerung von Rechten für Mazedonier seitens des griech. Staates hinweisen. Zwar konnten die Gerichte davon ausgehen, das Ziel des Vereins sei sein Eintreten für das Bestehen einer mazedon. Minderheit in Griechenland. Es besteht aber kein Hinweis darauf, dass die Bf. separatistischen Gedanken nachgingen oder ihre Ziele mit Gewalt bzw. undemokratischen oder verfassungswidrigen Mitteln erreichen wollten. Den Gerichten wäre es jederzeit offengestanden, zur Klärung dieser Frage neue Beweismittel aufzunehmen; nach Eintragung des Vereins hätten sie überdies die Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit seines Tätigkeitsbereichs zu überwachen und den Verein - bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes - ggf. aufzulösen. Der Eingriff war daher unverhältnismäßig. Verletzung von Art. 11 EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 11.4.1997, Bsw. 26695/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 174) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_4/Sidiropulos.pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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