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2Ob2048/96g•OGH 2Ob2048/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine T*****, vertreten durch Dr.Werner Leimer und Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Fritz G*****,
2. ) ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwalt in Stadt Haag, wegen S 1,717.881,90 s.A., Zahlung einer Rente von monatlich S 50.000,-- und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Oktober 1995, GZ 12 R 112/95-31, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Unterhaltsentgangs entspricht im grundsätzlichen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EF 36.218). Dagegen wird in der Revision nichts vorgebracht. Die darin enthaltenen Ausführungen betreffen konkrete Einzelfragen, deren Lösung in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht und daher die Zulässigkeit der Revision nicht gemäß § 502 Abs 1 ZPO begründet.
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