OGH 4Ob93/97y

4Ob93/97yObergericht08.04.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob93/97y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Reinhold G*****, vertreten durch Dr.Peter L. Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei A*****GmbH, ***** vertreten durch DDr.Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 436.717,27 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.Jänner 1997, GZ 4 R 141/96d-72, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Es liegen (schlüssig gefaßte) übereinstimmende Beschlüsse über die Zulässigkeit der in erster Instanz vorgenommenen Richtigstellung der Parteienbezeichnung vor, die gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr angefochten werden können. Weitere erhebliche Rechtsfragen werden nicht geltend gemacht.

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