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9Ob86/97f•OGH 9Ob86/97f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Z***** K*****,
2. Dkfm.Dr.Michael T*****, Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Vermögensverwaltung Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Wanek und Dr.Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wegen Abgabe einer Willenserklärung (S 214.440,--) und S 100,-- sA (Revisionsinteresse S 214.440,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 4 R 225/96d-25, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der in der Berufung erhobene Einwand, die Revisionswerberin sei berechtigt, den klagenden Parteien die Kosten der Demontage einer Wasseraufbereitungsanlage im 2. Stock, einer Rigips-Verschalung und von Isolierungen anzurechnen, stellte eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar. In erster Instanz hat die Beklagte die Einbehaltung des strittigen Kaufpreisteiles ausschließlich mit den Kosten der Demontage eines Öltanks sowie von "Tanks und Armaturen der Speisewasseraufbereitung zum Heizkessel" und mit den Kosten der Entfernung von "Gerümpel" begründet. Die vom erstinstanzlichen Einwand umfaßte, mit dem Heizkessel in Verbindung stehende Wasseraufbereitungsanlage, die nach den Feststellungen des Erstgerichtes von den klagenden Parteien bereits 1993 vollständig entfernt wurde, befand sich im ersten Stock und ist mit der erstmals in zweiter Instanz ins Treffen geführten Wasseraufbereitungsanlage im
2. Stock nicht ident. Auf die Entfernung dieser zuletzt genannten Wasseraufbereitungsanlage hat sich die Revisionswerberin in erster Instanz aber ebensowenig berufen, wie auf die Entfernung von Isolierungen und einer Rigipsverschalung. Sie kann daher diesen Einwand auch in dritter Instanz nicht mit Erfolg geltend machen.
Die von der Revisionswerberin bekämpfte Auslegung der Vertragspunkte IV und VI hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, sodaß sie mangels derVoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
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