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3Ob2204/96f•OGH 3Ob2204/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 24.Oktober 1981 geborenen Sascha N*****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18.Dezember 1996, GZ 3 Ob 2204/96f-118, wird in Punkt 2b des Spruches dahin berichtigt, daß die Nummer des dort angeführten Sparkontos statt "6020 26 2553" richtig "6020 26 25350" zu lauten hat:
Begründung:
In dem angeführten Beschluß unterlief bei der Bezeichnung des Sparkontos ein Schreibfehler, der gemäß dem sinngemäß anzuwendenen § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen war.
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