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15Os31/97 (15Os32/97)•OGH 15Os31/97 (15Os32/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Jänner 1997, GZ 36 Vr 3178/96-29, sowie über die in der Berufung implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Roman S***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 22.Oktober 1996 in Kufstein (zu ergänzen: außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB) Klara P***** dadurch, daß er sie an den Schultern zurückdrückte, mit seinen Knien ihre Beine auseinanderdrückte und ihr den Mund zuhielt, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat.
Zugleich mit diesem Urteil erging der Beschluß, mit dem die jeweils vom Landesgericht Innsbruck am 2.August 1994 zum AZ 20 BE 485/94 (Strafrest: 1 Monat und 21 Tage) sowie am 28.November 1995 zum AZ 21 BE 755/95 a (Strafrest: 6 Monate) angeordnete bedingte Entlassung des Roman S***** gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, die auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu betrachten ist (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die erstgerichtlichen Feststellungen mit dem aktenkundigen Sachverhalt teilweise nicht in Einklang zu bringen, weshalb - seiner weiteren Meinung nach - die darauf fußende Beweiswürdigung nicht nur fehlerhaft sei, sondern massive Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin P***** bestünden, die nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinem Freispruch hätten führen müssen; zudem seien der Schuldspruch unzureichend begründet und die Beweisergebnisse für einen Schuldspruch nicht ausreichend.
Indes verrät schon die Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, daß die Beschwerde weder einen formalen Begründungsmangel (Z 5) noch einen Plausibilitätsfehler der Urteilsgründe (Z 5 a) prozeßordnungsgemäß darzutun vermag (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 412 ff, 48; § 281 Z 5 E 1, 6 a; § 281 Z 5 a E 3 f). Das gesamte Vorbringen erschöpft sich vielmehr bloß im unzulässigen Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene Schuldberufung die vom Schöffengericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks als in entscheidenden Punkten für glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin Klara P***** (US 7 ff) in Zweifel zu ziehen.
Dies gilt für alle jene Einwände, mit denen der Nichtigkeitswerber
gerade die unbedeutenden (also weder für die Schuld noch für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes relevanten) Konstatierungspassagen herausgreift (US 5 sechster Absatz) und diese unter Zugrundelegung der vom Schöffengericht als unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten (US 9 f) sowie mit spekulativ/hypothetischen Überlegungen als "massiv in Widerspruch stehend", "einigermaßen lebensfremd und unverständlich" bezeichnet;
aus einem anderen Feststellungsteil (US 6 zweiter Absatz) abermals nur eine der mehreren aktuellen Gewaltakte, nämlich das Zurückdrücken des Opfers an den Schultern, aus dem Zusammenhang herausreißt und - zudem isoliert betrachtend sowie das als schlüssig beurteilte Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen übergehend, wonach die Position der objektivierten Verletzungen an der Innenseite der Oberarme Ps in typischer Weise sogenannten Haltverletzungen entspricht (187) - zum Ergebnis gelangt, die attestierten Verletzungen seien kein ausreichendes Indiz für ein Halten der Zeugin P durch den Angeklagten, weshalb dessen Verantwortung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihm freiwillig durchgeführt, an "massiver Glaubwürdigkeit" gewinne;
anhand von selektierten, demnach sinnentkleideten Wortgruppen und Halbsätzen aus mehreren Aussagen des Unzuchtsopfers vor der Sicherheitsbehörde die an sich unanfechtbaren Erwägungen der Erkenntnisrichter (US 7 letzter Absatz, 8 vierter Absatz, 10 zweiter Absatz) sowie insgesamt den zu ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin P***** führenden kritisch-psychologischen Vorgang kritisiert (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 2, 6 a, 26; § 281 Z 5 a E 3);
erneut bloß eine einzige Phase der Gewaltanwendung in den Mittelpunkt seiner eigenen beweiswürdigenden Überlegungen stellt und zufolge fehlender Verletzung beim Angeklagten an keine (im Urteil ohnehin nicht festgestellte) "massive" Gegenwehr glaubt;
sich schließlich über das von Klara P***** beim Untersuchungsrichter geschilderte von ihr in der Wohnung des Hans S***** an den Tag gelegte Verhalten (95 = 100) "einigermaßen befremdet" zeigt und es "äußerst verwunderlich" findet.
Solcherart sind die Beschwerdeausführungen - wie erwähnt - ungeeignet, einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen (Z 5), oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung Zweifel (geschweige denn erheblicher Art) gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Z 5 a).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die implizierte Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
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