OGH 12Os20/97

12Os20/97Obergericht14.03.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os20/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes Z***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Oktober 1996, GZ 11 d Vr 9442/94-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB zu Punkt 1 des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes Z***** unter anderem (anklagedifform) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er von Oktober 1991 bis September 1992 in Gablitz "dadurch, daß er für Lieferungen der Gablitzer G*****-GesmbH an die Gablitzer Z***** z.o.o. unter Vorschaltung der Schweizer Firma F***** S.A. Genf dieser einen Betrag von 13,833.359,40 S verrechnete bzw von seinen Lieferanten verrechnen ließ, die F***** S.A. jedoch für eben diese Lieferungen an die Gablitzer Z***** z.o.o. einen Betrag von 17,388.622 S weiterverrechnete, sodaß die der Gablitzer G*****-GesmbH zustehende Differenz über die F***** S.A. abgezweigt wurde bzw abgezweigt werden sollte, seine ihm als Geschäftsführer der Gablitzer G*****-GesmbH eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der genannten Gesellschaft zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der Gablitzer G*****-GesmbH einen Schaden von 1,444.130,07 S zufügte und einen von weiteren 2,111.132,71 S zuzufügen versuchte".

Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und c StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Schon die Feststellungsmängel monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich jedoch Z 5) macht - im Ergebnis zutreffend - geltend, daß die die objektiven Tatbestandserfordernisse betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gerecht werden.

Die Urteilsgründe zur Tatbestandskomponente des Befugnismißbrauches erschöpfen sich nämlich in der Feststellung "Johannes Z***** wußte bei der Durchführung der Untreuehandlungen über den Mißbrauch seiner Stellung als Geschäftsführer und somit den Mißbrauch der ihm eingeräumten Befugnis, über das Vermögen der GGI (Gablitzer G*****-GesmbH) zu verfügen und diese zu verpflichten, Bescheid ....."

(US 18 f), für die keine Begründung angegeben wird. Eine fallbezogen eingehende diesbezügliche Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde problematisierten Tathandlung wäre aber schon im Hinblick darauf geboten gewesen, daß der Mißbrauch der dem Angeklagten eingeräumten Befugnis weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung Verfahrensgegenstand war, die Ehefrau des Beschwerdeführers Mehrheitsgesellschafterin der GGI und der Firma Fa***** GesmbH ist, die ihrerseits die restlichen Geschäftsanteile an der GGI hält, ein amikales Verhältnis des Ehepaares Z***** zum zweiten Gesellschafter der Fa***** GesmbH, Ing.Günter T***** und dessen Familie besteht (US 9, 10 iVm 319, 329/XI) und Mehrheitsgesellschafter der Gablitzer Z***** z.o.o., deren erster, selbständig vertretungsbefugter Präsident der Angeklagte war, die GGI war (US 11). In diesem Zusammenhang sind ferner die - mangels hinreichender Substantiierung - die tatbestandsessentielle Zufügung eines den Machtgeber treffenden Vermögensnachteiles für sich allein nicht indizierenden Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte mit den durch die inkriminierte Vorgangsweise erlangten Geldbeträgen im westlichen Ausland eine Holdinggesellschaft, die Geschäftsanteile der GGI erwerben sollte, gründen und unversteuertes Geld ansammeln wollte (US 16), und der Umstand relevant, daß sich der Beschwerdeführer dahin verantwortete, niemandem Geld entzogen zu haben, weil dieses ja nach Österreich in die GGI zurückfließen sollte (283, 377 iVm den Angaben der Zeugin Susanne T***** 307/XI, 223/VI).

Eine formell mängelfreie Begründung der angenommenen Tatsachengrundlagen hätte - bei den hier aktuellen und unabdingbar erörterungsbedürftigen Tatmodalitäten - demnach der Darlegung jener Erwägungen bedurft, die zur Widerlegung der leugnenden Täterverantwortung führten (Z 5).

Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf - spruchgemäß mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO).

Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

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