OGH 12Os15/97 (12Os16/97)

12Os15/97 (12Os16/97)Obergericht14.03.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os15/97 (12Os16/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.August 1996, GZ 28 Vr 1030/96-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

Spruch

gefaßt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Rudolf K***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude bzw durch Aufbrechen von Behältnissen weggenommen bzw wegzunehmen getrachtet, nämlich (I) in Hagenberg jeweils unbekannte Sachwerte (1) "am 9.5.1996" - richtig: in der Nacht zum 10.Mai 1996 (US 4) - der Monika S***** durch versuchtes Aufzwängen einer Eingangstüre des Gasthausobjektes "H*****"; (2) am 10.Mai 1996 dem Leopold O***** durch versuchtes Öffnen eines zum Einstieg geeigneten Kippfensters am Gasthausobjekt "O*****"; (3) in der Nacht zum 10.Mai 1996 (Berechtigten der Fa.Ing.Christian Sch***** Bau-GesmbH) durch Aufbrechen von Eingangstüren des Firmengebäudes und Durchsuchen der Objektsräumlichkeiten nach geeignetem Diebsgut; (II) in der Nacht zum 10. Mai 1996 in Pregarten der Firma Monika E***** Einrichtungs-GesmbH durch Aufdrücken eines Kippfensters, Einsteigen und (teilweise auch) Aufbrechen einer Bürokasse 2.716 S und zumindest 30 irische Pfund Bargeld; (III) in der Nacht zum 15.Mai 1996 in Bad Hofgastein (1) Berechtigten der R*****kasse Bad Hofgastein durch Einbruch in ein Gastlokal und Aufbrechen von Sparvereinskästen 3.600 S Bargeld sowie

(2) dem Konrad R***** unbekannte Sachwerte durch den erfolglosen Versuch, das Küchenfenster zu einem Gastlokal aufzubrechen.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die zeitliche Einordnung der Urteilsfakten I 1 und I 2 unüberbrückbare Unvereinbarkeiten in der Bedeutung entscheidende Tatsachen betreffender Widersprüche erkennen ließe. Erweist sich doch die Feststellung, daß der Angeklagte nach Fehlschlagen seines Einbruchsversuches in das Gasthaus "O*****" "gegen 0.30 Uhr" von diesem Tatort flüchtete (US 4), durchaus mit der weiteren tatrichterlichen Konstatierung vereinbar, daß er "um ca 0.30 Uhr" bei dem in unmittelbarer Nähe gelegenen Gasthaus "H*****" einen analogen Diebstahlsversuch unternahm (US 4, 5). Daß der letzterwähnten Tathandlung im Urteilsspruch der "9.5.1996" als Tatzeit zugeordnet wird, bedeutet angesichts der aus der Einheit von Spruch und Gründen hier unmißverständlich ableitbaren Individualisierung und Konkretisierung der jedenfalls zu mitternächtlicher Stunde verübten Tat keine entscheidende, aus der Sicht formaler Nichtigkeit faßbare Begründungsdivergenz.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht im Recht, wenn sie eine "bloß abstrakte Möglichkeit" der Tatbegehung durch den Angeklagten und lediglich Vermutungen zu seinen Lasten als Grundlagen der bekämpften Schuldsprüche mit der Begründung behauptet, der Angeklagte sei lediglich beim Einbruchsversuch zum Nachteil des Leopold O***** (I 2) unmittelbar am Tatort betreten, im übrigen aber nur wegen zeitlicher und örtlicher Zusammenhänge ohne zuverlässige Identifizierungsergebnisse spruchgemäß mit den weiteren Diebstahlshandlungen belastet worden. Soweit sich das Vorbringen dazu nicht in der Wiederholung bereits zur Mängelrüge erörterter Einwände erschöpft, genügt der Hinweis auf jene im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände, deren - denklogisch einwandfrei auch durch zeitliche und örtliche Zusammenhänge gestützter - Beweiswert im Gesamtkontext der Verfahrensergebnisse der tatrichterlichen Überzeugung von der urteilsgegenständlichen Schuld des Angeklagten über das Faktum I 2 hinaus zugrunde liegt (insbesondere Modalitäten der von entsprechender Sondierung der Einbruchsmöglichkeiten gekennzeichneten Tatanbahnung und -ausführung, ungeregelte Erwerbs- und sonstige Lebensverhältnisse des vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten, nach den in Bad Hofgastein wahrgenommenen Fußabdrücken indizierte Zuordenbarkeit der dort verübten Diebstähle zu ein und derselben Täterperson etc - US 9 und 10). Davon ausgehend geht aber auch der Einwand ins Leere, die dem Angeklagten angelastete Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung stelle sich in Anbetracht der zuverlässigen Erwiesenheit allein der Tathandlung zu I 2 als beweismäßig nicht unbedenklich fundiert dar.

Zur Qualifikation nach § 130 2. Satz, zweiter Fall StGB kann ferner davon nicht die Rede sein, daß sich die Urteilsgründe in diesem Punkt im Sinn der Beschwerdeargumentation (Z 9 lit a) in einem substanzlosen Gebrauch der verba legalia erschöpften. Stützt sich doch die erstgerichtliche Bejahung der auf eine wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender materieller Abdeckung des Lebensbedarfs gerichteten Täterabsicht nicht nur auf die Wiederholung der - keineswegs ausnahmslos bloß versuchten - diebischen Angriffe sondern ausdrücklich auch darauf, daß sich der Angeklagte infolge seiner ungeregelten Lebensverhältnisse und seiner Mittellosigkeit zu der gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen entschloß (US 10).

Eine umfassende Orientierung an sämtlichen wesentlichen Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils läßt aber auch vermissen, was zu den weiteren Rechtsrügen vorgebracht wird. Strafaufhebender (freiwilliger) Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB kommt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - weder zum Schuldspruchfaktum I 1 noch zu jenem nach I 3 in Betracht, weil die Tatausführung nach den erstgerichtlichen Feststellungen in keinem dieser Fälle aus eigenem Täterantrieb und bei intakter Vorstellung, daß eine tatplangemäße Vollendung des jeweiligen Diebstahlsvorhabens noch möglich wäre, sondern lediglich deshalb abgebrochen wurde, weil es dem Angeklagten einerseits nicht gelang, die zum Brandschutz besonders ausgeführte Hauseingangstür mit einer Axt aufzuzwängen (US 5), und er andererseits beim Durchsuchen des zu I 3 tatbetroffenen Einbruchsobjektes keine geeignete Beute fand (US 6).

Daß sich die Subsumtionsrüge (Z 10) mit der Reklamation fehlender tatsächlicher Fundierung der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung über dazu wesentliche Urteilspassagen hinwegsetzt, ergibt sich aus jenen Ausführungen, mit denen die schon erörterten Rechtsmitteleinwände zu dieser Qualifikationsproblematik bereits widerlegt wurden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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