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6Ob77/97k•OGH 6Ob77/97k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Wilfried G*****, geboren 14.Mai 1980, und Melanie G*****, geboren 23. Jänner 1984, vertreten durch die Mutter Sonja S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Egon G*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Mag.Klaus Tusch u.a., Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 14.Jänner 1997, GZ 1 R 21/97i-109, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Nur nach dem Gesetz bestehende weitere Unterhaltspflichten können bei der Bemessung des Kindesunterhaltes Berücksichtigung finden. Eine gesetzlich normierte Unterhaltspflicht für Lebensgefährten besteht nicht. Aus sittlicher Pflicht freiwillig an den Lebensgefährten tatsächlich geleisteter Unterhalt kann sich nicht mindernd auf die Höhe der Kinder zu leistenden gesetzlichen Unterhaltes auswirken (vgl EFSlg 64.956).
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