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5Ob70/97y•OGH 5Ob70/97y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef T*****, vertreten durch Dr.Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Ö***** gemeinnützige registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Kodolitsch und Dr.Wolfgang Nopp, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei O***** AG, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erwirkung einer Handlung und Unterlassung (Streitwert S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 15.Jänner 1997, GZ 1 R 626/96t-17, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Individualrechte des § 13 WEG stehen dem Wohnungseigentümer zu (MietSlg 41.459, 45.539; Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 100; Würth in Rummel2 § 13 WEG Rz 1). Das Wohnungseigentum wird gemäß § 12 Abs 1 WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Die Individualrechte des § 13 WEG sind daher vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrzunehmen; im hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Verbücherung des Rechtserwerbes des Rechtsmittelwerbers war dies dessen Rechtsvorgänger. Die vom Rechtsmittelwerber angestrebte analoge Anwendung des § 13 WEG bei "außerbücherlichen" Miteigentümern kommt schon mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht. Angesichts der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl auch Würth in Rummel2 vor § 13 WEG Rz 2 mwN; MietSlg 42.434/31).
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