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4Ob2363/96w•OGH 4Ob2363/96w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** AG, und 2.) Richard Sch*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.September 1996, GZ 5 R 169/96a-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der beklagten Parteien auf Ergänzung des Beschlusses vom 17. Dezember 1996, 4 Ob 2363/96w, dahin, daß der klagenden Partei eine angemessene Frist für die Einbringung einer auf Unterlassung der Vervielfältigung oder Verbreitung des in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrages zwischen der klagenden Partei und der A***** AG sowie der deutschen Übersetzung ohne Zustimmung der klagenden Partei gerichteter Klage bestimmt wird, wird abgewiesen.
Begründung:
Ungeachtet der Formulierung im Spruch des Beschlusses vom 17.Dezember 1996, 4 Ob 2363/96w, daß der Sicherungshauptantrag zur Gänze abgewiesen, dem Sicherungseventualantrag hingegen stattgegeben werde, ist das im Ergänzungsantrag genannte, mit der einstweiligen Verfügung deckungsgleiche Begehren im Klagebegehren enthalten, so daß es einer Rechtfertigungsklage nicht bedarf, Die beantragte Fristsetzung ist daher entbehrlich.
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