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4Ob67/97z•OGH 4Ob67/97z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga S*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Kurt L*****, vertreten durch Dr.Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 232.500 sA (Revisionsinteresse S 89.866,40) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30.Dezember 1996, GZ 18 R 223/96i-73, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht begründete seine Ansicht, daß die Einholung eines Rangordnungsbescheides nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, mit der besonderen Konstellation, daß der Beklagte nicht nur Treuhänder und Vertragsverfasser sondern auch Vertragspartei (Verkäufer) war. Es trifft zu, daß ein Rangordnungsbescheid, wenn er in einem solchen Fall beim Veräußerer bleibt, dem Käufer keine Sicherheit vor Grundbuchseingaben des Veräußerers bietet, so daß hier, ungeachtet der Rechtsprechung, daß die Erwirkung von Rangordnungsbescheiden sonst zu den Pflichten des Treuhänders gehört, die Einholung deshalb nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Klägerin dienen konnte, weil der Rangordnungsbescheid beim Beklagten verblieben war.
Die Kosten für die Erwirkung der Zustimmung des Landes Niederösterreich als Veräußerungsverbotsberechtigte zur Veräußerung des Hauses an die Klägerin hat der Beklagte ungeachtet der Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der Vertragserrichtung und der grundbücherlichen Durchführung zu tragen, in erster Linie aus eigenem Interesse aufgewendet, weil er das Haus sonst nicht der Klägerin verkaufen hätten können. Ob die Kostentragung durch die Klägerin in der singulären Vereinbarung gedeckt wäre, berührt keine erhebliche Rechtsfrage.
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