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10ObS63/97f•OGH 10ObS63/97f
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude E*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.November 1996, GZ 8 Rs 185/96d-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.April 1996, GZ 33 Cgs 235/95w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2. Das Erstgericht wies ihr Klagebegehren auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes für die Zeit ab 1.7.1995 ab. Das Berufungsgericht gab ihrer Berufung nicht Folge. Dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin am 11.12.1996 zugestellt.
Am 13.1.1997 überreichte die Klägerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt eine mit demselben Tag datierte Revisionsschrift, in der sie als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und die Abänderung dahin beantragt, daß ihrem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Revision ist verspätet.
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist 4 Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. In einer Sozialrechtssache wie der vorliegenden sind nach § 39 Abs 4 ASGG die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225 ZPO) nicht anzuwenden. Diese Regelung entspricht auch der vor dem ASGG geltenden Rechtslage (§ 223 Abs 2 ZPO); die Gerichtsferien sind daher auf Arbeits- und Sozialrechtssachen ohne Einfluß. Wurde demnach das Urteil der zweiten Instanz am 11.12.1996 (einem Mittwoch) zugestellt, so endete die Revisionsfrist am 8.1.1997. Die erst am 13.1.1997 (einem Montag) überreichte Revision ist daher verspätet und vom Revisionsgericht zurückzuweisen.
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