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13Os119/96•OGH 13Os119/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes H***** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a, 13 Abs 1 FinstrG über die Beschwerde der Haftungsbeteiligten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 30. September 1996, GZ 14 Vr 1.067/9182, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 30. September 1996, GZ 14 Vr 1067/9182, wies das Landesgericht Wels den Antrag der H***** GmbH als Haftungsbeteiligte auf Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vom 7. Dezember 1995 (ON 68) an die mündlich verkündete Entscheidung ab.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Haftungsbeteiligten mit dem Antrag, die schriftliche Urteilsausfertigung dahin richtig zu stellen, daß der Ausspruch, wonach gemäß § 28 Abs 1 FinStrG die H***** GmbH zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten Johannes H***** für die Geldstrafe haftet, zu entfallen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 270 Abs 3 StPO sind Schreib und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die in § 260 Abs 1 Z 13 erwähnten Punkte betreffen, vom Vorsitzenden jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrags sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen 14 Tagen einzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde.
Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des § 270 Abs 3 StPO ist somit nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht. Demzufolge unterliegt die Abweisung eines Antrags auf "Urteilsangleichung", die damit begründet wird, daß die schriftliche Ausfertigung mit der mündich verkündeten Entscheidung übereinstimmt, nicht der Regelung des § 270 Abs 3 StPO und damit auch nicht dem dort vorgesehenen Rechtsmittelzug (s Mayerhofer StPO4 § 270 Anm zu E 21 und zu E 56 a).
Die Beschwerde der Haftungsbeteiligten war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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